JAV-Wahlen 2004 - Grundsätze des Wahlrechts (19/2004)

Einleitung

Die Wahlen zur Jugend- und Ausbildendenvertretung, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2004 stattfinden, werden in der Öffentlichkeit nicht die Aufmerksamkeit finden wie die Wahlen im politischen Bereich. Für die Betroffenen sind sie gleichwohl von großer Bedeutung.
Die Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer wählen ihre betriebliche Vertretung für die nächsten zwei Jahre. Daher ist Wahlrecht nicht nur Formalrecht.

Wahlrecht ist aber auch Formalrecht. Bereits die Frage des Wahlverfahrens spielt eine entscheidende Rolle. Die jetzt geltende Wahlordnung vom 11.12.2001 sieht im Gegensatz zum früheren Wahlrecht drei verschiedene Wahlverfahren vor, von denen immer nur eines zur Anwendung kommen kann: das Regelwahlverfahren, wie es schon vor der neuen Wahlordnung galt, und das vereinfachte Wahlverfahren mit seinen beiden Varianten des zweistufigen und des einstufigen Verfahrens.

Was gilt für die JAV-Wahlen?

Von vornherein scheidet das zweistufige Verfahren aus. Es geht von einem betriebsratslosen Betrieb aus (vgl. § 14a I BetrVG). Die Wahl einer JAV setzt jedoch, so jedenfalls die herrschende Meinung, das Vorhandensein eines Betriebsrats voraus, und zwar bereits zur Bestellung des Wahlvorstands zur JAV-Wahl (vgl. § 63 II BetrVG).

Das am häufigsten anzuwendende Verfahren wird daher das vereinfachte einstufige Wahlverfahren sein. Gegenüber dem Regelwahlverfahren wird es schon deshalb häufiger in Betracht kommen, weil in den meisten Betrieben eine relativ geringe Anzahl von Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmern vorhanden ist. Für das aktive Wahlrecht und die Berechnung zur zahlenmäßigen Größe der JAV kommen (nur) jugendliche Arbeitnehmer in Betracht, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sofern in einem Betrieb regelmäßig fünf bis fünfzig solcher Beschäftigten tätig sind, ist das vereinfachte einstufige Verfahren ohnehin zwingend anzuwenden (vgl. § 63 IV S. 1 in Verbindung mit § 14a BetrVG).

Es kommt noch hinzu: Sind in einem Betrieb in der Regel 51 bis 100 der in § 60 I BetrVG genannten Arbeitnehmer vorhanden, kann das einstufige vereinfachte Wahlverfahren durch Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber zur Anwendung kommen (vgl. 63 V BetrVG). Solche Vereinbarungen werden sicherlich nicht selten sein, zumal dann kürzere Fristen und ausschließlich das Mehrheitswahlrecht gelten.

Was sind die Besonderheiten des einstufigen vereinfachten Wahlverfahrens?

Hier die wichtigsten Punkte:

  • Die Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlvorstand (nach Erlass des Wahlausschreibens) muss bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl der JAV erfolgen. Beim einstufigen vereinfachten Wahlverfahren ist die Schriftform erforderlich (§ 36 V S. 1 WO). Dadurch kann sich die Frist zur Mängelbeseitigung bei Wahlvorschlägen (vgl. § 8 IIWO) verkürzen.
  • Einsprüche gegen die Wählerliste können nur innerhalb von drei Tagen beim Wahlvorstand eingelegt werden, wobei die Schriftform erforderlich ist (§ 36 I S. 3 in Verbindung mit § 30 II WO).
  • Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe findet auch beim einstufigen Verfahren Anwendung. Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, haben das Recht, einen Antrag auf Abgabe der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe bis spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung beim Wahlvorstand zu stellen (§ 35 I S. 2 WO). Dadurch verschiebt sich ggf. die öffentliche Stimmauszählung um einige Tage.
  • Besteht im Betrieb bereits eine JAV, soll der letzte Tag der Stimmabgabe eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit der noch bestehenden JAV abläuft. Diese Frist soll auch beachtet werden, wenn es zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe kommt (§ 36 II S. 3 WO). Mit der Frist von einer Woche zwischen der Stimmabgabe bzw. der nachträglichen Stimmabgabe und dem Ablauf der Amtszeit der noch amtierenden JAV sollen vertretungslose Zeiten vermieden werden, weil nach der Stimmabgabe die gewählten JAV-Mitglieder noch gefragt werden müssen, ob sie die Wahl annehmen. Außerdem hat vor Ablauf einer Woche nach der Wahl die Einladung zur konstituierenden Sitzung der gewählten JAV zu erfolgen (§ 65 II iVm. § 29 BetrVG).


Auf das Prinzip, dass beim vereinfachten Wahlverfahren ausschließlich die Mehrheitswahl (Personenwahl) zur Anwendung kommt, also unabhängig von der Anzahl der eingereichten Wahlvorschläge, ist bereits hingewiesen worden. Bei dem Regelwahlverfahren wird sie dagegen nur dann angewandt, wenn lediglich eine Vorschlagsliste eingereicht wird; ansonsten sind die Grundsätze der Verhältniswahl (Listenwahl) anzuwenden.

Im Übrigen gibt es bei einer Reihe von Wahlbestimmungen Übereinstimmung zwischen dem vereinfachten Wahlverfahren und dem Regelwahlverfahren. So ist beispielsweise beiden Verfahren die Anwendung der Mindestquote für das im Betrieb vorhandene Minderheitengeschlecht gemeinsam sofern die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern besteht (vgl. § 62 III BetrVG).

Über den Autor:
Wolfgang Schneider,
Referatsleiter Betriebsverfassung beim DGB-Bundesvorstand a.D.

© arbeitsrecht.de - (ws)

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