Newsletter
Das neue Leistungsrecht ab 01.01.2004 (04/2004)
Einleitung
Der 01.01.2004 wird für viele Bundesbürger bereits jetzt schon als ein denkwürdiges Datum in die politische Geschichte eingehen. Viele Gesetzesänderungen gelten seit diesem Jahr und nicht wenige (potenziell) Betroffene ahnen wohl noch nichts davon, welche Auswirkungen dies auch auf ihr Leben haben könnte.
Die nächsten beiden Newsletter befassen sich daher mit den zahlreichen Neuregelungen in der Arbeitsförderung, die im Zuge des "Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" ("Hartz III") teilweise schon zum Jahresanfang wirksam geworden sind und in zwei weiteren Schritten - zum 01.01.2005 bzw. 01.02.2006 komplett umgesetzt sein werden. Los geht es heute mit einem Überblick über das neue Leistungsrecht; in einem zweiten Teil (Newsletter 05/2004) werden wir dann die Neuerungen im Förderungsrecht aufgreifen.
Einheitliche Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Arbeitnehmer künftig mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die bisherigen, günstigeren sechsmonatigen Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende entfallen (§ 123 SBG III n.F.; gilt ab 01.01.2004).
Verkürzte Rahmenfrist auf 2 Jahre
Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche zwölfmonatige Vorbeschäftigungszeit muss innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Arbeitslosmeldung erfüllt worden sein. Bisher beträgt diese Rahmenfrist noch 3 Jahre (§ 124 I SBG III n.F.; gilt ab 01.01.2004). Die Sonderrahmenfrist von bis zu 5 Jahren für (vorübergehend) Selbstständige und Personen, die Unterhaltsgeld während einer Weiterbildung beziehen, entfällt. An deren Stelle wird die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung für Pflegende und Existenzgründer sowie - zusätzlich - für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU ausüben, eröffnet ("Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag", § 28a SGB III; gilt ab 01.02.2006).
Vereinfachte Bemessungsgrundlage
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt künftig auf der Grundlage versicherungspflichtiger (Brutto-)Arbeitsentgelte aus "typischen" Beschäftigungsverhältnissen. Hierzu zählen nicht: Wehr- und Zivildienst, Zeiten der Erziehung, freiwilliges soziales Jahr, Beschäftigung neben Übergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld o.Ä. Bemessungsrahmen ist das letzte Jahr, gerechnet ab dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses; als Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche, auf den Tag entfallende beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum maßgebend. Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Arbeitslose im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte.
Liegt keine ausreichende Bemessungsgrundlage vor, wird der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zugeordnet, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht und darauf basierend ein - nach 4 Qualifikationsstufen - gestaffeltes Bemessungsentgelt fiktiv zu Grunde gelegt.
Bei den Abzügen wird neben der Lohnsteuer und dem Soli eine Pauschale von 21 Prozent für die Sozialversicherungsbeiträge veranschlagt; die Kirchensteuer wird nicht mehr als Rechengröße berücksichtigt (§§ 130-134 SGB III n.F.; gilt ab 01.01.2005).
Versicherungspflicht von Wehr- und Zivildienstleistenden
Künftig sind alle Wehr- und Zivildienstleistenden in der Arbeitslosenversicherung versichert. Wegen des Wegfalls der Sonderanwartschaftszeit kann aber allein durch die Dienstzeiten kein Leistungsanspruch mehr begründet werden, da die 12-monatige Anwartschaftszeit erfüllt sein muss (§ 26 I Nr. 2 SGB III; gilt ab 01.02.2006).
Kein Anspruch durch ABM
ABM-Beschäftigte sind künftig nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung versichert; es können somit auch keine Leistungsansprüche mehr durch ABM erworben werden (§ 27 III Nr. 5 SGB III; gilt ab 01.01.2004).
Arbeitslosmeldung 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Die Arbeitslosmeldung kann künftig schon innerhalb von 3 - bisher 2 - Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen. Die Verpflichtung, sich frühzeitig persönlich arbeitssuchend zu melden (§ 37b SGB III) und die eigentliche Arbeitslosmeldung können somit miteinander verbunden werden (§ 122 I SGB III; gilt ab 01.01.2004). In Zukunft kann der Arbeitslose selbst bestimmen, ab welchem Zeitpunkt zwischen Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeldbewilligung der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen soll (§ 118 II SGB III; gilt ab 01.01.2005).
Zusammenfassung Arbeitslosen-/Unterhaltsgeld
Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld werden zu einer einheitlichen Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung zusammengefasst (§§ 117-119 SGB III; gilt ab 01.01.2005).
Teilzeitwunsch zulässig, wenn üblich
Bisher müssen Arbeitslose im Regelfall für Vollzeitstellen zur Verfügung stehen; der Wunsch nach Teilzeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Künftig ist die Einschränkung auf eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung (mind. 15 Wochenstunden) generell möglich, wenn Teilzeitarbeit für den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich ist (§ 120 IV SGB III; gilt ab 01.01.2005).
Verfügbarkeit trotz Weiterbildung
Arbeitslose, die an einer nicht von der Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, gelten künftig trotzdem als verfügbar und leistungsberechtigt, wenn die Agentur der Teilnahme zustimmt und der Arbeitslose bereit ist, die Maßnahme zur Arbeitsaufnahme abzubrechen und dies mit dem Weiterbildungsträger auch vereinbart hat (§ 120 III SGB III; gilt ab 01.01.2004).
Sperr- und Säumniszeiten
Die Folgen versicherungswidrigen Verhaltens, die derzeit in verschiedenen Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen geregelt bzw. teilweise auch gar nicht sanktioniert sind, werden in einer einheitlichen Regelung mit gleicher Rechtsfolge - der Sperrzeit - zusammengefasst und in der zeitlichen Dauer abgestuft. Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und Sperrzeiten wegen eines Meldeversäumnisses werden künftig für das Erlöschen eines Leistungsanspruches (bei einer Gesamtdauer der Sperrzeiten von 21 Wochen) berücksichtigt (§§ 144, 147 SGB III; gilt ab 01.01.2005).
Zu beachten ist hierbei, dass künftig auch Arbeitnehmer, die nach § 37b SGB III arbeitssuchend gemeldet sind, mit einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung belegt werden können.
Nebeneinkommensregelung
Für Arbeitslose, die einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung nachgehen, gilt ein einheitlicher Freibetrag von 165 Euro monatlich. Der alternative Freibetrag von 20 Prozent des Arbeitslosengeldes entfällt (§ 141 I SGB III; gilt ab 01.01.2005).
© arbeitsrecht.de - (ts)
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