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ALG II: Tipps zu Kinderzuschlag und Krankenversicherung (26/2004)
Der neue Kinderzuschlag
Ab Januar 2005 gibt es nicht nur das neue Arbeitslosengeld (ALG) II, sondern auch den neuen "Kinderzuschlag". Dieser wird von der Familienkasse der Arbeitsagenturen an Eltern gezahlt, die mit ihren Einkünften zwar ihren eigenen, gesetzlich zugestandenen Mindestbedarf bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Zuschlag in Höhe von maximal 140 Euro pro Kind und Monat soll niedrig verdienende Eltern unterstützen und verhindern, dass viele Familien im nächsten Jahr auf das ALG II angewiesen sind. Der Kinderzuschlag, dessen Anspruchs-Berechnung weitgehend so wie beim ALG II funktioniert, muss deshalb vorrangig beantragt werden. Doch besser als mit dem neuen Arbeitslosengeld II stehen die Betroffenen durch den Zuschlag kaum da finanzielle Nachteile drohen.
Im Gegenteil: Gerade für Familien, in denen ein Elternteil zuvor das reguläre Arbeitslosengeld (I) bezogen hatte, kann der neue Kinderzuschlag zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Das macht der gerade erschienene Ratgeber "111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld" des Bund-Verlags deutlich. Der Grund: Wer Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, dem steht kein ALG II zu - das ist gerade der Sinn der neuen Leistung.
Und genau das führt zu einer erheblichen Ungereimtheit. Denn durch den Kinderzuschlag geht Vätern und Müttern auch noch eine andere, ebenfalls neu eingeführte Leistung verloren: Der befristete Zuschlag zum ALG II. Dieser steht ausdrücklich nur denen zu, die im nächsten Jahr Arbeitslosengeld II bekommen.
Befristeter Zuschlag zum ALG II
Diese Leistung erhalten ansonsten die meisten Arbeitsuchenden, die nach Ablauf des Arbeitslosengelds (I) ein niedrigeres ALG II bekommen. Diese auf zwei Jahre befristete ALG-II-Zuschlag soll den "Absturz" von der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld in die Grundsicherungsleistung ALG II abfedern. Er beträgt im ersten Jahr für allein Stehende höchstens 160, für (Ehe-)Paare höchstens 320 und für jedes Kind maximal 60 Euro im Monat.
Eine vierköpfige Familie kann damit auf einen ALG-II-Zuschlag von 440 Euro im Monat kommen. Wenn dieselbe Familie aber beim ALG II leer ausgeht, dann fehlt ihr genau dieser Betrag - Monat für Monat.
Anträge stellen - Widerspruch einlegen
"Allerdings: Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist", so der aktuelle Ratgeber. Betroffenen Familien wird deshalb empfohlen, nicht nur den Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Arbeitsagenturen zu beantragen, sondern zugleich bei den für das ALG II zuständigen Trägern auch einen Antrag auf den befristeten Zuschlag zum ALG II zu stellen. Bei einer Antrags-Ablehnung sollten sie sich per Widerspruch wehren.
Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
Viele Menschen, die derzeit noch Arbeitslosenhilfe beziehen, gehen wegen der verschärften Bedürftigkeitsprüfung ab 2005 beim Arbeitslosengeld (ALG) II leer aus. Betroffen sind vor allem Arbeitsuchende, deren Ehepartner verdient, oder die selbst eigene Einkünfte haben. Wer kein ALG II bekommt, muss künftig auch selbst für seine Kranken- und Pflegeversicherung sorgen. Denn die Arbeitsagenturen übernehmen die Beitragszahlungen dann nicht (mehr). Einige Betroffene können dann die
Familienversicherung in Anspruch nehmen - das geht allerdings nur, sofern Ehepartner oder - bei hilfebedürftigen Kindern - die Eltern in einer gesetzlichen Kasse versichert sind. Viele andere Arbeitsuchende müssen sich ab 2005 freiwillig gesetzlich weiterversichern. Die Mindestbeiträge dazu - je nach Kasse zwischen 120 und 140 Euro pro Monat - müssen sie alleine aufbringen.
Doch Anspruch auf ALG II
Durch diese zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann aber für Singles oder Familien, deren Einkommen geringfügig über der ALG-II-Schwelle liegt, letztlich doch noch ein Anspruch auf ALG II und Übernahme der Sozialversicherungskosten entstehen.
Zum Beispiel: Ein allein Stehender hat ein Nettoeinkommen von 960 Euro pro Monat. Davon gelten - nach Absetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 130 Euro und nach Abzug weiterer möglicher Absetzbeträge sowie eines Freibetrags bei Erwerbstätigkeit - 600 Euro als anrechenbares Einkommen. Als Bedarf steht dem in Westdeutschland lebenden Single ein ALG-II-Regelsatz in Höhe von 345 Euro und seine Warmmiete (hier: 300 Euro) zu. Das ergibt zusammen 645 Euro. Mithin liegt sein anrechenbares Einkommen nur bei Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unterhalb der ALG-II-Schwelle. Ohne deren Berücksichtigung hätte er keinen Anspruch auf die Unterstützung.
In solchen Fällen werden die Betroffenen durch die zuständigen Ämter fiktiv auf Basis eines Anspruchs von einem Cent zu ALG-II-Beziehern definiert und so auf Kosten der Ämter kranken- und pflegeversichert.
© arbeitsrecht.de - (ol)
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