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Änderungen in der Altersteilzeit zum 1. Juli 2004 (14/2004)
Überblick
Durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III"; BGBl. I S. 2848) sind zahlreiche Änderungen im Altersteilzeitgesetz (ATG) vorgenommen worden, die zum 01.07.2004 in Kraft getreten sind.
Zentrale Themen sind:
- die Einführung eines Regelentgeltes zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers,
- der Wegfall des sog. Mindestnettobetrages und
- die Einführung einer zwingenden Insolvenzsicherung.
Flankierend zu diesen Maßnahmen hat der Bundestag am 11.03.2004 das "Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) beschlossen. Dieses kann zum 01.01.2005 in Kraft treten, nachdem der Bundestag den Einspruch des Bundesrates gegen das Gesetz am 17.06.2004 mit Kanzlermehrheit zurückgewiesen hat. Das "RV-Nachhaltigkeitsgesetz" hat zum Hauptziel, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig zu stabilisieren. Nach dem Willen der Bundesregierung soll dieser 20 Prozent im Jahr 2020 bzw. 22 Prozent im Jahr 2030 nicht übersteigen.
Dies geschieht zum einen durch (rückwirkende) Einführung eines sog. Nachhaltigkeitsfaktors zum 01.07.2004 in die Rentenanpassungsformel, mittels dessen der Umfang der Rentenanpassungen an das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern gekoppelt wird. Zum anderen wird die Altersgrenze für Altersteilzeitarbeitnehmer von derzeit 60 auf 63 Jahren ab 2006 bis 2008 stufenweise angehoben um ein Absinken des Rentenniveaus auf weniger als 46 Prozent der Bruttolöhne bis zum Jahre 2020 bzw. 43 Prozent bis zum Jahre 2030 zu verhindern. Dabei sind Stichtage zu Übergangsvorschriften und Vertrauensschutzregelungen zu beachten; siehe dazu an anderer Stelle mehr.
Begünstigter Personenkreis des ATG
Auf Grund der Zunahme von Beschäftigungen im europäischen Ausland, wird in § 2 I S. 1 Nr. 3 ATG neue Fassung (nF.) nun ausdrücklich normiert, dass als anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten auch solche gelten, in denen der Arbeitnehmer in einer Beschäftigung nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet, gestanden hat.
Neuberechnung der Aufstockungsleistung
Nach der bisherigen Regelung des § 3 I Nr. 1a ATG war das jeweilige monatliche Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit durch den Arbeitgeber um 20 Prozent auf mind. 70 Prozent des Durchschnittsnettoentgelts aufzustocken (sog. Aufstockungsbeitrag).
Zur Vereinfachung der Aufstockungsvorschriften des ATG wird nun ein Regelarbeitsentgelt als Berechnungsbasis zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers eingeführt.
Mit Änderung des § 3 ATG erfolgt die Bezugnahme für die Aufstockungsleistungen nicht mehr auf das während der Altersteilzeitarbeit gezahlte Arbeitsentgelt, sondern Bezugspunkt ist jetzt das in § 6 I ATG neu definierte "Regelarbeitsentgelt für die Alterteilzeitarbeit". Die bisherige zusätzliche Aufstockung auf mind. 70 Prozent des pauschalierten bisherigen Arbeitsentgeltes (Mindestnettobetrag) entfällt.
Definition des Regelarbeitsentgeltes
Nach § 6 I ATG nF. gilt als Regelarbeitsentgelt das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB III nicht überschreitet. Einmalig gezahlte Entgeltbestandteile sind für die Aufstockungsleistungen nicht mehr zu berücksichtigen.
Festlegung der Aufstockungsleistung
Nach § 12 II S. 1 ATG nF. wird die Höhe der Aufstockungsleistungen iSd. § 4 ATG zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Eine Anpassung der Festbeträge erfolgt nur, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mind. zehn Euro verringert. Die sechsmonatige Antragsfrist gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wird ersatzlos gestrichen.
Insolvenzsicherung
Durch den neu eingefügten § 8 a ATG wird zum besseren Schutz der Arbeitszeitguthaben (Wertguthaben) in sog. Blockzeitmodellen eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben. Danach ist der Arbeitgeber mit der ersten Gutschrift zur geeigneten Absicherung von Wertguthaben der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet, wenn sich aus der Altersteilzeitvereinbarung ergibt, dass ein Wertguthaben aufgebaut wird, welches den Betrag des dreifachen Regelarbeitsentgelts übersteigt.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in einem sechsmonatigen Turnus in schriftlicher Form nachzuweisen. Eine andere, gleichwertige Form des Nachweises kann jedoch zwischen den Parteien vereinbart werden. Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unwirksam.
Gemäß § 8a VI ATG betrifft diese Insolvenzsicherungspflicht alle Arbeitgeber, außer den Bund, die Länder, die Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetz die Zahlungsfähigkeit sichert.
Vertrauensschutz und RV-Nachhaltigkeitsgesetz
Zwar sind die Vorschriften des ATG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit der Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 liegt; wurde die Vereinbarung selbst aber erst nach dem 31.12.2003 abgeschlossen, ergeben sich weitreichende Konsequenzen aus dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz.
Das Gesetz sieht vor, das faktische Renteneintrittsalter für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Altersteilzeit um 3 Jahre auf das 63. Lebensjahr anzuheben. Da aber gemäß § 237 I Nr. 3b SBG VI der Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit nur in unmittelbarem Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gewährt wird, verlängert sich folglich der Zeitraum der Altersteilzeit sukzessive entsprechend der Anhebung der Grenze des frühestmöglichen Bezuges von Altersrente.
Von der - zwischen den Jahren 2006 bis Ende 2008 - erfolgenden Anhebung der Altersgrenze sollen die im Jahr 1946 geborenen und jüngeren Versicherten betroffen sein. Im Januar 1946 Geborene sollen diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einen Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene frühestmöglich mit 63 Jahren eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch unter Inkaufnahme von Abschlägen - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.
Vertrauensschutz genießen Versicherte, die
- vor dem 01.01.1952 geboren sind und
- vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses - z.B. durch Altersteilzeitarbeit - disponiert haben (bzw. an diesem Tag arbeitslos sind). Für sie wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme nicht angehoben.
Damit können nicht nur Versicherte rentennaher Jahrgänge, also die heute 55-Jährigen, weiterhin mit 60 Jahren die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Es werden auch alle Arbeitnehmer geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, also die jetzt 52-Jährigen, bei denen am Stichtag zum 31.12.2003 die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststand.
© arbeitsrecht.de - (ts)
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