Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2004 (01/2004)

Lockerung des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz wird gelockert und gilt für Mitarbeiter, die ab Januar 2004 neu eingestellt werden, erst in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Für alle übrigen Arbeitnehmer bleibt es bei der bisherigen Regelung. Arbeitnehmer, die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen und unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, verlieren also nicht ihren Kündigungsschutz. Im Übrigen bleibt es beim bisherigen Wert von fünf Arbeitnehmern. Teilzeitbeschäftigte sind wie bisher anteilig zu berücksichtigen.

Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

Die Kriterien bei der Sozialauswahl werden auf vier beschränkt: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Es gelten aber nunmehr Ausnahmen für Beschäftigte mit speziellen Kenntnissen (sog. Leistungsträger).

Abfindung bei Kündigung

Der Arbeitgeber kann bei betriebsbedingten Kündigungen den Betroffenen eine Abfindung anbieten. Der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob er die Abfindung - in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr - annimmt oder eine Kündigungsschutzklage einreicht.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Abfindung ist allerdings, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinweist, dass der Betroffene einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn er keine Klage erhebt.

Einheitliche Klagefrist für Kündigungsschutzklagen

Mit der Neuregelung wird bei sämtlichen Kündigungen eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung für alle Unwirksamkeitsgründe eingeführt, unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Befristete Beschäftigung bei Unternehmensgründern

Neu gegründete Unternehmen können in den ersten vier Jahren befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren abschließen.

Bezug von Arbeitslosengeld verkürzt

Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld wird nach einer 25-monatigen Übergangsfrist ab 1. Februar 2006 auf zwölf Monate verkürzt. Nur Arbeitnehmer über 55 Jahren sollen dann noch 18 Monate lang Arbeitslosengeld bekommen. Derzeit liegt die Höchstbezugsdauer bei Arbeitslosigkeit für über 57-Jährige bei 32 Monaten.

Arbeitszeitgesetz angepasst

Die Neuregelung wurde nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu den Bereitschaftsdiensten in deutschen Krankenhäusern, Feuerwehren und Rettungsorganisationen notwendig. Die Neuregelung sieht vor, dass unter Anrechnung von Bereitschaftsdiensten im Jahresdurchschnitt maximal 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf. Allerdings gilt dies zunächst nur für jene Beschäftigten ohne tarifvertragliche Regelungen. Für alle anderen Betroffenen - das ist die große Mehrheit - soll die Bestimmung erst Anfang 2006 und damit mit zweijähriger Verzögerung wirksam werden.

Hartz III - Umbau der BA

Die Bundesanstalt für Arbeit soll zu einem serviceorientierten Dienstleistungsunternehmen umgebaut werden, was sich in der Umbenennung in "Bundesagentur für Arbeit" ausdrücken soll. Durch die neue Struktur soll die Vermittlung von Erwerbslosen effizienter werden. Die Arbeitsämter werden zu "Kundenzentren".

Hartz IV - Arbeitslosengeld II

Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) verschiebt sich auf Anfang 2005. Die Betreuung der Langzeitarbeitslosen teilen sich Arbeitsämter und Kommunen. Diese können die Aufgabe auf Wunsch in Eigenregie übernehmen. Für Langzeitarbeitslose ist grundsätzlich jede Arbeit, auch unterhalb der geltenden Tarife und auch in Form von Mini- oder Teilzeitjobs, zumutbar. Dabei gilt jeder, der mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, als erwerbsfähig. Das Arbeitslosengeld II liegt im Prinzip auf dem Niveau der bisherigen Sozialhilfe (im Westen 345, im Osten 331 Euro monatlich) und kann bei Ablehnung einer Arbeit gekürzt werden.

Tarifautonomie bleibt unangetastet

Die Tarifparteien werden in einer Protokollerklärung aufgefordert, mehr Flexibilität zuzulassen, damit die Bildung betrieblicher Bündnisse für Arbeit erleichtert wird. Gesetzliche Eingriffe sind zunächst nicht vorgesehen.

Handwerksordnung neu geregelt

Der Meisterzwang gilt nur noch für 41 zulassungspflichtige Handwerke; alle übrigen 53 sind künftig zulassungsfrei. Wer sich mit einfachen, leicht zu erlernenden Tätigkeiten - etwa Gebäudereinigung - selbstständig machen will, kann das künftig tun. Gesellen dürfen ohne Meisterbrief einen Betrieb führen, wenn sie sechs Jahre in dem Gewerbe, davon vier Jahre leitend tätig waren.
Außerdem wird das Inhaberprinzip abgeschafft. Nunmehr können Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen. Neuen Handwerksunternehmen wird des Weiteren in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung eine abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen gewährt.

Erziehungsgeld eingeschränkt

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Beschränkung des Erziehungsgeldes ab 01.01.2004 beschlossen. Die Einkommensgrenzen für das Erziehungsgeld wurden dabei zum Teil drastisch gesenkt. In diesem Zusammenhang wurden außerdem leichte Änderungen an verschiedenen Regelungen zur Elternzeit vorgenommen. Genaueres hierzu und zu den anderen aufgeführten Themen finden Sie in den nächsten Ausgaben dieses Newsletters.

© arbeitsrecht.de - (ol)

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