Vertragsstrafenabreden in vorformulierten Arbeitsverträgen (07/2003)

Die juristische Bewertung hinsichtlich der Zulässigkeit von verklausulierten Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen nach neuer Gesetzeslage ist derzeit noch stark im Fluss. Deshalb wollen wir Ihnen in unserem heutigen Newsletter einen kurzen Abriss über den aktuellen Meinungsstand in der Rechtsprechung geben.

Zum 01.01.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten. Nunmehr findet gemäß § 310 IV BGB mit Wirkung ab dem 01.01.2002 (bzw. ab 01.01.2003 für Altformularverträge, d.h. vor 2002 geschlossene Arbeitsverträge) der Abschnitt des BGB über die "Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen" (sog. AGB's) auch auf das Arbeitsrecht Anwendung.

Intention des Gesetzgebers war es - neben der Integration von Richterrecht - auch arbeitsvertragliche Klauseln in standardisierten Formulararbeitsverträgen einer Überprüfung nach den Grundsätzen der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305ff. BGB zu unterwerfen.

Vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum Vertragsstrafenklauseln, unabhängig davon, ob es sich um individuell ausgehandelte oder formularmäßig vereinbarte Klauseln handelte, für grundsätzlich zulässig erachtet. Ihre Überprüfung richtete sich darauf, ob den Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit genügt, bzw. ob der Arbeitnehmer durch die Aufnahme der Klausel in den Arbeitsvertrag in unzulässiger Weise überrascht wurde.

Soweit eine Inhaltskontrolle nach § 242 BGB oder entsprechend § 11 Nr. 6 AGBG stattfand, wurde für die Angemessenheit der Vertragsstrafe argumentiert, dass es dem Arbeitgeber typischerweise erhebliche Schwierigkeiten bereite, den ihm durch Vertragsbruch des Arbeitnehmers entstandenen Schaden zu beweisen.

Nach dem Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist umstritten, ob die bisherigen Grundsätze zur Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln noch gelten. Die Spannbreite der Rechtsmeinungen reicht von der grundsätzlichen Akzeptanz derartiger Klauseln über eine skeptische Betrachtung bis hin zu ihrer weitgehenden bzw. generellen Ablehnung (so etwa Putzo in Palandt Einf. v. 611 Rn. 75c: "Vertragsstrafen dürfen grundsätzlich nicht vereinbart werden"). Zwischenzeitlich sind die ersten - ebenso kontroversen - arbeitsgerichtlichen Entscheidungen zu dieser Thematik ergangen. Derzeit scheint sich aber eine Tendenz in der Rechtsprechung abzuzeichnen, wonach eine klauselartige Vertragsstrafe gegen den Arbeitnehmer wegen Vertragsbruchs gemäß § 309 Nr. 6 BGB (früher: § 11 Nr. 6 AGBG) generell unzulässig ist.

Nach § 309 Nr. 6 BGB (Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit) ist eine Bestimmung, durch die dem Verwender (Arbeitgeber) für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteter Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird, in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Was sich zunächst als einschlägige Norm zur Begründung einer generellen Unzulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in Formulararbeitsverträgen liest, bereitet dennoch rechtliche Probleme, da § 310 IV S. 2 BGB wiederum bestimmt, dass bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.

Im Brennpunkt der juristischen Diskussion steht nun die Frage, ob dieser arbeitsrechtsspezifische Vorbehalt einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB entgegensteht.

Das ArbG Duisburg urteilte, dass auch nach der Schuldrechtsreform die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag zulässig sei, weil der Anwendung des in § 309 Nr. 6 BGB enthaltenen Klauselverbots nach wie vor die "Besonderheiten des Arbeitsrechts" iSd. § 310 IV 2 BGB entgegenstünden (ArbG Duisburg, Urt. v. 14.08.2002 - 3 Ca 1676/02, in: Arbeitsrecht im Betrieb 3/2003, 189-191; in diesem Sinne auch ArbG Oberhausen Urt. v. 26.07.2002 - 2 Ca 1203/02).

Das ArbG Bochum (ArbG Bochum, Urt. v. 08.07.2002 - 3 Ca 1287/02, in: Arbeitsrecht im Betrieb 9/2002, 577-582) hat hingegen zum Ausdruck gebracht, dass § 310 IV S.2 BGB eine Ausnahme von der grundsätzlich vollen Anwendung der AGB-Kontrolle formuliert, Ausnahmevorschriften jedoch im Regelfall eng auszulegen seien. Es könnten daher nur gewichtige, arbeitsrechtliche Besonderheiten zur Nichtanwendung der AGB-Kontrolle führen.

Ein nachvollziehbares, verständliches Interesse an der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf Nachweisprobleme könne aber nicht nur im Arbeitsverhältnis bestehen, es werde auch in anderen - von § 309 Nr. 6 BGB erfassten - Vertragsverhältnissen der Fall sein. Warum nun gerade im Arbeitsverhältnis im Gegensatz zu sonstigen Vertragsverhältnissen die Anwendung dieses Klauselverbots ausgeschlossen sein soll, sei durch über diese allgemeinen, auch in sonstigen Rechtsverhältnissen auftretenden Schwierigkeiten hinausgehende Besonderheiten nicht begründet, so die Richter des ArbG Bochum.

Unterstützung in seiner Rechtsauffassung erfährt das ArbG Bochum durch die Entscheidung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2003 -12 Sa 1301/02). Für die Wirksamkeit eines Strafversprechens - als klassisches Druck- und Sicherungsmittel für die Erbringung der Arbeitsleistung -, sei primär auf das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages abzustellen.

Etwaige Beweisschwierigkeiten des Arbeitgebers, einen ihm durch den Nichtantritt der Arbeit entstandenen (Folge-)schaden darzulegen, legitimierten nicht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, so das LAG weiter. Das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages könne im Hinblick auf dessen kurzfristige Kündbarkeit und die anfänglich begrenzte Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers einerseits und die gleichzeitige Belastung des Arbeitgebers mit den Lohnkosten andererseits fehlen. 

© arbeitsrecht.de - (ol)

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