Telearbeit - Ein kurzer Überblick (20/2003)

Einleitung

Telearbeit ist in Deutschland seit den achtziger Jahren in der Diskussion, wobei man zu dieser Zeit den Telearbeiter suchen musste, "wie eine Nadel im Heuhaufen". Dieses sieht heute anders aus: Aktuell wird davon ausgegangen, dass es in Deutschland über 800.000 Telearbeiter gibt.

Die Zahlen aber auch die Diskussionen in Betrieben und Behörden zeigen, dass Telearbeit mittlerweile eine weitgehend akzeptierte Form der Arbeitsgestaltung ist. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder Einzelvertrag so gestaltet wird, dass die Nachteile minimiert und die Vorteile sowohl für die Beschäftigten als auch für die Unternehmen zum Tragen kommen.

Was ist Telearbeit?

Man spricht dann von Telearbeit, wenn eine auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit ausgeführt wird, die ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitplatz verrichtet wird. Dieser Arbeitsplatz ist mit der zentralen Betriebsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden. Beschäftigt man sich jedoch näher mit dem Thema, wird man schnell feststellen, dass es "die" Telearbeit nicht gibt.

In der Praxis werden folgende Organisationsformen unterschieden:

  • Tele-Heimarbeit (isolierte Telearbeit): ausschließliche Arbeit zu Hause
  • Alternierende Telearbeit: Kombination aus Büroarbeit und Telearbeit zu Hause
  • Telearbeit in Wohnortnähe: Satelliten- und Nachbarschaftsbüros
  • Mobile Telearbeit: Arbeit an beliebigen Orten, u.U. auch zeitweise zu Hause.


Es kommt hinzu, dass Telearbeit in unterschiedlichen rechtlichen Formen von Beschäftigungsverhältnissen erfolgen:

  • Arbeitsverhältnis
  • Heimarbeitsverhältnis oder
  • Rechtsverhältnis als Selbstständiger.


Nach einer Untersuchung (von: Klinge/Godehardt/Schwetje, Telearbeit im Mittelstand - Erfahrungen aus der Praxis, herausgegeben von: Bundesministerium Für Wirtschaft und Technologie, 1999, S. 201) wird in ca. 70 Prozent der Fälle als vertragliche Grundlage für Telearbeit der Arbeitsvertrag gewählt.

Es wird vermutet, dass das Festhalten am Arbeitsverhältnis die Akzeptanz der Telearbeit fördert. Gleichzeitig ist gerade bei den wirtschaftlichen Entwicklungen und den Strategien der Unternehmen zu Kosteneinsparungen zu erwarten, dass Telearbeit zunehmend von Selbstständigen durchgeführt werden wird, auch mit der Folge, dass Beschäftigte mit der Umstellung auf Telearbeit in die Selbstständigkeit gedrängt werden.

Vor- und Nachteile für Telearbeiter

Telearbeit kann abhängig von der organisatorischen und der rechtlichen Gestaltungsform, den zu erledigenden Aufgaben, der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, der jeweiligen Führungsmethoden und Unternehmenskultur Vor- und Nachteile für die Beschäftigten mit sich bringen.

Folgende Vorteile/Chancen können sich für den Telearbeiter ergeben:

  • Wegfall von Fahrzeiten
  • höhere Zeitsouveränität (weitgehend freie Einteilung der Arbeitszeit)
  • bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • bessere Erwerbschancen für nicht-mobile Erwerbstätige
  • Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten bei Umzug oder Kindererziehungszeiten


Folgenden Nachteile/Risiken können zum Tragen kommen:

  • Rückgang der sozialen Kontakte durch die Arbeit zu Hause
  • Abkopplung von Aufstiegs- und Weiterbildungschancen durch geringe Anwesenheit im Betrieb
  • keine oder unzureichende Aufwandsentschädigung für Nutzung der eigenen Wohnung
  • fehlende Trennung von Berufs- und Privatleben
  • ergonomisch unzulänglich ausgestatteter häuslicher Arbeitsplatz
  • Abdrängung in die Selbstständigkeit


Gerade bei der genauen Betrachtung der Vor- und Nachteile sollte der potenzielle Telearbeiter für sich ehrlich prüfen, ob er für die Arbeitsform geeignet ist. So muss u.a. ein geeignetes häusliches Umfeld (wie z.B. ein Arbeitsraum), ein hohes Maß an Selbstständigkeit bei der Arbeitserfüllung und Technikverständnis vorhanden sein.

Gestaltungsbedarf / Betriebsvereinbarung

Betriebsräten steht nach dem BetrVG kein direktes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Telearbeit zu. Betriebsräte können jedoch über die Beteiligungsrechte wie z.B. bei Arbeitszeit (§ 87 I und II BetrVG), technischen Überwachungseinrichtungen (§ 87 I Nr. 6 BetrVG), Gestaltung der Arbeitsplätze (§ 87 I Nr. 7 BetrVG) oder auch bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) Einfluss auf die Ausgestaltung von Telearbeit nehmen. Die nachfolgenden Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung sollen den Handlungs- und Gestaltungsbedarf widerspiegeln:

Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung

1. Gegenstand und Geltungsbereich

  • Festlegung des Kreises der Beschäftigten (Betriebe, Abteilungen), die für Telearbeit in Frage kommen
  • Beschäftigte, die als Telearbeiter tätig sind, werden in einer Anlage zu der Vereinbarung namentlich aufgelistet
  • alternierende Telearbeit (Arbeit zu Hause im Wechsel mit Arbeit im Betrieb)
  • ausschließliche Arbeit zu Hause (Tele-Heimarbeit) nur in Ausnahmefällen


2. Arbeitnehmerstatus

  • Telearbeiter werden als Arbeitnehmer beschäftigt


3. Freiwilligkeit

  • Teilnahme an Telearbeit ist freiwillig
  • aus Teilnahme oder Ablehnung dürfen keinerlei Nachteile für den Beschäftigten entstehen


4. Zusatzvereinbarung

  • in einer Zusatzvereinbarungen werden die Regelungen der Betriebsvereinbarung ergänzt


5. Projektgruppe Telearbeit

  • Projektgruppe stellt sicher, dass die Einführung von Telearbeit strukturiert erfolgt
  • Teilnehmer der Projektgruppe werden unter Beteiligung des Betriebsrats festgelegt
  • Mitglieder des Betriebsrats nehmen an Projektgruppe teil
  • Aufgaben der Projektgruppe


6. Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz

  • Telearbeiter verpflichten sich vertraglich, beauftragte Personen des Unternehmens und dem Betriebsrat Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz zu gewähren
  • Zugangsrecht kann jederzeit widerrufen werden


7. Arbeitsmittel

  • notwendige technische Arbeitsmittel und Büromöbel werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
  • Aufbau, Wartung und Reparatur erfolgt durch den Arbeitgeber


8. Aufwandserstattungen

  • für die Bereitstellung des häuslichen Arbeitsraums
  • Energie- und Telekommunikationskosten


9. Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften (z.B. BildscharbV, ArbSchG)


10. Arbeitszeit

  • Einhaltung gesetzlicher und tariflicher Vorgaben
  • Einteilung der Arbeitszeiten durch den Telearbeiter
  • Festlegung der Arbeitszeiten und -tage, die der Telearbeiter im Unternehmen arbeitet
  • Erfassung der Arbeitszeiten durch den Telearbeiter durch Selbstaufschreibung


11. Kontakt zum Betrieb

  • Projektgruppe lädt alle Telearbeiter zum monatlichen Meinungsaustausch ein
  • betriebsinterne Schreiben (z.B. Rundschreiben, Stellenausschreibungen, Mitarbeiterzeitschrift) werden an die häusliche Adresse geschickt
  • Teilnahme an Betriebsversammlungen, Besprechungen und Sprechstunden des Betriebsrats während der Arbeitszeit


12. Datenschutz

  • Ausschluss von Leistungs- oder Verhaltenskontrolle
  • der Betrieb gewährleistet die Umsetzung des Datenschutzes (z.B. BDSG)


13. Qualifizierung

  • Qualifizierungsmaßnahmen für alle Telearbeiter und von der Telearbeit betroffenen Beschäftigten


14. Haftung

  • wird für Telearbeiter und im Haushalt lebende Personen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt 15. Beendigung von Telearbeit
  • Festlegung von Fristen für Telearbeiter und Arbeitgeber zur Beendigung von Telearbeit


16. Meinungsverschiedenheiten

  • Regelung zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Auslegung und Anwendung der Betriebsvereinbarung


17. Schlussbestimmungen

  • Zeitpunkt: Inkrafttreten und Kündigung
  • Nachwirkung bei Kündigung

Über den Autor:
Bruno Schierbaum,
Diplom-Sozialwirt
BTQ Niedersachsen

© arbeitsrecht.de - (bs)

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