Scheinarbeitslosigkeit (10/2003)

Was ist unter dem Begriff "Scheinarbeitslosigkeit" zu verstehen?

Eine Studie des Bundesrechnungshofs hat in jüngster Zeit wieder die sog. Scheinarbeitslosen in die Diskussion gebracht. Der Bundesrechnungshof hatte nach Untersuchungen in fünf Arbeitsämtern festgestellt, dass dort weit weniger Stellenangebote besetzt würden, als die Vermittlungszahlen dies auswiesen, bis zu 70 Prozent der Vermittlungen seien fehlerhaft gebucht.

Früher wurden unter "Scheinarbeitslosen" Personen verstanden, die trotz eines Jobs unrechtmäßigerweise Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Nunmehr werden unter diesen Begriff auch Arbeitslose eingeordnet, die nicht die Absicht haben zu arbeiten, also gar keine Stelle suchen und damit nicht arbeitslos im eigentlichen Sinne des Gesetzes sind.

Nach Erkenntnissen des Bundesrechnungshofs würden angeblich rund ein Fünftel der amtlich registrierten Erwerbslosen gar keine Arbeit suchen. Daraus ziehen manche den Schluss, dass etwa eine Million beschäftigungslose Männer und Frauen damit nach strenger Auslegung der Gesetze "Scheinarbeitslose" seien. Schließlich ist Voraussetzung für den Tatbestand der Arbeitslosigkeit neben der vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit (§ 118 SGB III) nunmehr auch, dass sich der Arbeitnehmer selbst um Arbeit bemüht und sich den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stellt (§ 119 SGB III).

Der Bundesrechnungshof nennt mehrere Gruppen von Arbeitslosen, bei denen das aber keineswegs der Fall gewesen sein soll: Etwa bei Müttern, die sich allein zum Erwerb von Rentenanwartschaften arbeitslos meldeten. Oder bei jungen Männern und Frauen zwischen 18 und 26 Jahren, die sich nur zur Sicherung von Kindergeld-Ansprüchen ihrer Eltern als beschäftigungslos registrieren ließen. Viele wollten damit nur die Zeit bis zum Einrücken bei der Bundeswehr oder bis zum Beginn von Studium oder Lehre überbrücken. Weitere Gruppen seien die sog. Sozialplanarbeitslosen, die bis zum Renteneintritt Arbeitslosengeld beziehen, als auch die Sozialhilfeempfänger, die vom Sozialamt zur Arbeitsvermittlung zur Arbeitsagentur geschickt werden.

Die Ursachen

Diese Problematiken entstehen dadurch, dass das Gesetz ganz unterschiedliche Sozialleistungen mit dem Status der Arbeitslosigkeit verknüpft. So müssen sich die eben genannten Gruppen von Arbeitslosen als arbeitslos registrieren lassen, um ihre Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen zu wahren.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Denn wer sich arbeitslos meldet, um sich Sozialleistungen und Rentenansprüche zu sichern, richtet sich schließlich nach den geltenden Gesetzen, worauf auch ausdrücklich der Präsident des Bundesrechnungshofs, Dieter Engels, in diesem Zusammenhang hinweist.

Folglich ist der mit den jüngsten Rechnungshof-Zahlen ausgelöste Skandal wohl auch nicht so dramatisch wie er auf den ersten Blick scheint. Vorrangig soll es sich um ein statistisches Problem handeln, das allenfalls die Aussagekraft der Arbeitslosenstatistik in Frage stellt.

Der finanzielle Schaden für die Kasse der Bundesanstalt hält sich selbst nach Ansicht des Bundesrechnungshofs in Grenzen. Schließlich beziehe der Löwenanteil der angeblichen Scheinarbeitslosen weder Arbeitslosengeld noch -hilfe. Der von Arbeitsmarktexperten der CDU/CSU behauptete Schaden von sieben Milliarden Euro ist daher wohl eher aus der Luft gegriffen.

Auch wenn die Ungereimtheiten in der Erwerbslosenstatistik nicht allzu neu sind und immer wieder mal für Kritik gesorgt haben - der Ruf nach mehr Klarheit, Transparenz und Ehrlichkeit beim Thema Arbeitslosigkeit ist mit dem jüngst bekannt gewordenen Rechnungshof-Bericht lauter denn je.

Problemlösungen

Mittlerweile hat auch die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Fehler im Umgang mit den sog. "Scheinarbeitslosen" eingeräumt. Laut Aussage des stellvertretenden BA-Vorsitzenden Heinrich Alt habe man nicht "mit der nötigen Schärfe permanent und nachhaltig" auf das Problem aufmerksam gemacht.

Verhältnismäßig leicht könnte der Gesetzgeber nach Ansicht des DGB etwa das Problem der "Scheinarbeitslosigkeit" bei jungen Leuten bis 26 regeln - nämlich mit einer eindeutigeren Definition der Bezugsvoraussetzungen für Kindergeld. Rund 100.000 Heranwachsende würden damit nicht mehr in die Arbeitslosigkeit gezwungen. "Wir hatten hier schon einmal einen Vorstoß gemacht. Aber das Wirtschaftsministerium wollte da nicht so recht ran", sagt Johannes Jakob vom DGB-Bundesvorstand.

Schwieriger wird es freilich bei "Scheinarbeitslosen", die sich allein zur Sicherung von späteren Rentenansprüchen registrieren lassen. "Das Problem ist, dass Ausfallzeiten in der Rentenversicherung an das Arbeiten-Wollen geknüpft sind", so der Sprecher der BA, Eberhard Mann.

Das Problem älterer Beschäftigter, die mit Hinweis auf die Arbeitslosengeld-Ansprüche - zusätzlich versüßt mit einer Sozialplan-Zahlung - von ihren Arbeitgebern mehr oder weniger in die Arbeitslosigkeit gezwungen werden, dürfte sich nach BA-Einschätzung mit den Sozialreformen von Bundeskanzler Gerhard Schröder lösen. "Wenn das Arbeitslosengeld nicht mehr maximal 32, sondern nur noch höchstens 18 Monate gezahlt wird, werden wohl viele Beschäftigte auf ein solches Arbeitgeber-Angebot nicht mehr eingehen."

Unterstützung bei der Lösung der "Scheinarbeitslosigkeit" erhoffen sich die Arbeitsagenturen auch von der dritten Stufe der sog. Hartz-Reform. Die darin vorgesehene Vereinfachung des Leistungs- und Förderungsrechts soll - in Verbindung mit dem Umbau der BA - in den Arbeitsagenturen (ehem. Arbeitsämter) eine Umschichtung von Personal von den Leistungs- in die Vermittlungsabteilungen ermöglichen. Ein Vermittler hätte dann nur noch 200 bis 300 Arbeitslose zu betreuen, so Mann weiter, eine wichtige Voraussetzung, um in der Frage der Arbeitswilligkeit von Erwerbslosen häufiger die "Probe aufs Exempel zu machen".

Der Präsident des Rechnungshofs, Engels, hat angeregt, die BA von Aufgaben zu entlasten, für die sie eigentlich nicht zuständig sei. Als Beispiele nannte er die Berechnung von Kindergeld und Rentenansprüchen. Außerdem befürwortete er eine Bereinigung der Statistik dahin gehend, dass neben der Gesamtzahl der Arbeitslosen die der tatsächlichen Stellensucher aufgeführt werden soll. 

© arbeitsrecht.de - (ts)

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