IuK-Technik für den Betriebsrat (18/2003)

Einleitung

Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik) wird in Unternehmen immer selbstverständlicher. An dieser Entwicklung möchten natürlich auch die Interessenvertretungen teilhaben. Einen Schritt in diese Richtung hat der Gesetzgeber getan, indem er im Jahr 2001 den § 40 II BetrVG ergänzt hat: Der Arbeitgeber hat nunmehr dem Betriebsrat für seine Arbeit in erforderlichem Umfang, neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal, auch IuK-Technik zur Verfügung zu stellen. Durch die Aufnahme der IuK-Technik in den Gesetzestext soll klargestellt werden, dass diese Technik zur notwendigen Sachausstattung des Betriebsrats gehört (Klebe u.a., BetrVG, § 40 Rn. 28).

Der eher vage Begriff "IuK-Technik" wurde bewusst gewählt und soll die schnelle Entwicklung in diesem Bereich berücksichtigen. Zur dieser Technik gehören insbesondere PCs einschließlich Zubehör, Telefon, Handy, Fax- und Kopiergeräte, E-Mail, Inter- und Intranet mit Zugang.

Trotz der Aufnahme der IuK-Technik in den § 40 II BetrVG bleiben viele Fragen offen. Insbesondere die Erforderlichkeit der vom Betriebsrat beanspruchten IuK-Mittel wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Es kommt - wie immer - auf den konkreten Einzelfall an. Nach einer Entscheidung des BAG (Beschl. v. 11.03.1998 - 7 ABR 59/96) hat der Betriebsrat bei der vorzunehmenden Prüfung der Erforderlichkeit von den betrieblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auszugehen. Der Hinweis des Betriebsrats auf eine Arbeitserleichterung durch die IuK-Technik reicht zur Begründung eines Anspruchs aber nach wie vor nicht aus; er muss vielmehr darlegen, dass er ohne diese Technik an der sachgerechten Ausübung seiner Aufgaben gehindert ist.

Telefon, Fax, Kopierer

Unumstritten dürfte mittlerweile sein, dass ein Telefon zu den erforderlichen Sachmitteln gehört. Außerdem kann ein Betriebsrat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, eine an den Arbeitsplätzen der einzelnen Betriebsratsmitglieder vorhandene Telefonanlage fernsprechtechnisch so einrichten zu lassen, dass die Arbeitnehmer dort anrufen können (BAG, Beschl. v. 27.11.2002 - 7 ABR 36/01).

Ein eigener Telefonanschluss steht dem Betriebsrat aber nicht in jedem Fall zu. In kleineren Betrieben reicht es aus, wenn der Betriebsrat einen Telefonanschluss ungestört mitbenutzen kann. Für Kopierer und Anrufbeantworter gilt dies entsprechend.

Für Faxgeräte dürfte eine Mitbenutzung allerdings schon aus datenschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen sein. So hat das LAG Niedersachsen (Beschl. v. 27.05.2002 - 5 TaBV 21/02) entschieden, dass aus Gründen der Vertraulichkeit der Betriebsrat in der Regel nicht auf die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Geräts des Arbeitgebers verwiesen werden kann. Das gelte umso mehr, wenn wegen regelmäßiger Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kurzfristige Faxkorrespondenz erforderlich wird.

Mobiltelefone

Schwieriger wird es da schon bei der Begründung für die Erforderlichkeit eines Handys. Hier fordert die Rechtsprechung für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besondere Umstände der Ausübung der Betriebsratsarbeit. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit (z.B. als Konzernbetriebsrat) häufig unterwegs ist. Um eine reibungslose Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern zu gewährleisten, kann auch die Ausstattung mehrerer Mitglieder mit Handys erforderlich sein. Gleichzeitig erhöht ein Mobiltelefon die Erreichbarkeit und trägt zur vom BAG geforderten Gewährleistung der Kontaktaufnahme bei.

Nach einer Entscheidung des ArbG Wesel (Beschl. v. 14.04.1999 - 4 BV 44/98) hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf ein Handy, wenn die von ihm zu betreuenden Betriebsstätten weit auseinander liegen und dort keine besonderen Betriebsratsbüros eingerichtet sind. Das ArbG Frankfurt/M. (Beschl. v. 12.08.1997 - 18 BV 103/97) hat ebenfalls entschieden, dass ein Betriebsrat einen Anspruch auf ein Handy hat, wenn auf andere Weise eine unmittelbare, zugleich direkte und zeitnahe Kommunikation zwischen dem Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich ist.

Entscheidend ist dabei auch, was im Betrieb üblich ist. Kommuniziert die Führungsebene in der Regel mit Handys, kann der Arbeitgeber diese dem Betriebsrat auch nicht vorenthalten. Allerdings muss es eine "Waffengleichheit" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mangels Vergleichbarkeit nicht geben, so das BAG.

Computer

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen (bzw. bei größeren Betrieben mehrere) PCs, einschließlich des üblichen Zubehörs wie Drucker, Software etc. zur Verfügung zu stellen. Ein Computer gehört mittlerweile zur üblichen Ausstattung eines Büros, und damit zu den erforderlichen Sachmitteln des Betriebsrats (so DKK-Berg § 40 Rn. 98). Auf Grund der Üblichkeit und Notwendigkeit von PCs dürfte an die Darlegung der Erforderlichkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf (Beschl. v. 21.11.2002 - 5 (10) TaBV 46/02) ist dem Betriebsrat ein PC zur Verfügung zu stellen, wenn er angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge andere Aufgaben wegen Arbeitsüberlastung ansonsten zurückstellen müsste.

Ob ein Arbeitgeber allerdings auch die entsprechenden Schulungskosten zu übernehmen hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. So hat das LAG Schleswig Holstein (Beschl. v. 03.06.2003 - 4 TaBV 24/02) kürzlich entschieden, dass ein Betriebsrat, dem für seine Arbeit ein PC zur Verfügung steht, nicht in jedem Fall verlangen kann, dass der Arbeitgeber ihm auch die Kosten für einen PC-Lehrgang bezahlt. So erübrige sich ein Lehrgang, wenn sich der Betriebsrat die erforderlichen Kenntnisse auch durch "learning by doing" verschaffen kann.

Laptop

Der Anspruch auf ein Laptop wird höchstens mit einer häufigen Reisetätigkeit des Betriebsratsmitglieds oder Platzmangel begründet werden können.

E-Mail

Erfolgt die innerbetriebliche Kommunikation üblicherweise per E-Mail, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat ebenfalls einen E-Mail Anschluss zur Verfügung zu stellen. Ist im Betrieb noch kein E-Mail-System vorhanden und verlangt der Betriebsrat dessen Installation, muss er die Erforderlichkeit in jedem Fall genau begründen. Ist ein System bereits vorhanden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die Benutzung zu gestatten (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.09.1997 - 5 TaBV 1/97).

Internet

Durch die Aufnahme der IuK-Technik in den § 40 II BetrVG kann der Betriebsrat das Internet nutzen, wenn die Mitarbeiter im Betrieb auch Zugang zum Internet haben. Das LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 31.10.2002 - 1 TaBV 16/02) hat dem Antrag eines Betriebsrats, ihm Zugang zum Internet zu verschaffen, stattgegeben. Der Betriebsrat begründete sein Begehren damit, dass er für seine Arbeit das Internet als Informationsquelle und zum Austausch mit anderen Betriebsräten benötige.

In einer weiteren Entscheidung hat das LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 31.10.2002 - 1 Ta BV 16/02) den Anspruch eines Betriebsrats auf Zugang zum Internet bejaht, aber nur, wenn dem Arbeitgeber dadurch keine Kosten entstehen, eine vorhandene Flatrate also mitgenutzt werden kann.

Nach Ansicht des Gerichts hat sich das Internet zu einem selbstverständlichen Arbeitsmittel entwickelt. In seiner Aktualität sei das Internet den Fachzeitschriften weit überlegen und gebe dem User die Möglichkeit, sich zu einer bestimmten Sachfrage einen umfassenden Meinungsstand einzuholen. Außerdem habe der Betriebsrat das Recht auf Informationsaustausch und Kontaktaufnahme. Gerade Gewerkschaften würden ihre Informationen nur noch über das Internet anbieten.

Eine öffentliche Homepage im Internet soll ein Betriebsrat hingegen nicht verlangen können (DKK-Berg § 40 Rn. 102).

Intranet

Der Anspruch auf eine eigene Homepage im Intranet kommt da schon eher in Betracht. Stellt das Intranet im Unternehmen ein gebräuchliches Kommunikationsmittel dar, steht es dem Betriebsrat ebenso zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat dann dem Betriebsrat auch eine eigene Homepage im Intranet zur Verfügung zu stellen, so das ArbG Paderborn in seiner "legendären" Entscheidung vom 29.01.1998 - 1 BV 35/97.

Das LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 28.01.2003 - 5 TaBV 25/02) hat dem Antrag eines Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihm die Veröffentlichung von Beiträgen im Intranet ohne seine vorherige Zustimmung zu gestatten, begehrt hat. Außerdem sollte dem Arbeitgeber untersagt werden, eingestellte Informationen oder Beiträge eigenmächtig zu entfernen.

Anfang September entscheidet das BAG über zwei der hier dargestellten Fälle, nämlich über die Erforderlichkeit eines Internetzugangs für den Betriebsrat (1 TaBV 16/02) und über die Nutzung des Intranets durch den Betriebsrat (5 TaBV 25/02).

© arbeitsrecht.de - (ol)

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