Bildschirmarbeit (12/2003)

Die Bildschirmarbeitsverordnung

Um die Belastungen duch die Tätigkeiten mit Bildschirmen möglichst gering zu halten, wurde bereits 1996 die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) erlassen. Sie setzt in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz eine Richtlinie des Europäischen Rats um. Ziel der BildscharbV ist die Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch entsprechende Maßnahmen - in erster Linie durch den Arbeitgeber - bei der Bildschirmarbeit. Die BildscharbV stellt aber nur einen Rahmen dar, der Spielräume für an die jeweilige Situation im Betrieb angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen lässt. Die BildscharbV gilt grundsätzlich für alle Arten von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat zunächst bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens (Augenbrennen, Augenermüdung) sowie körperlicher Probleme (vor allem Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen) und psychischer Belastungen (Stress, Monotonie) zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Grund dieser Beurteilung muss der Arbeitgeber dann die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs zur BildscharbV entsprechen.

Die zu stellenden Anforderungen betreffen vor allem den Bildschirm und die Tastatur, die Gestaltung der Arbeitsmittel (z.B. Tisch, Stuhl, Fußstütze), die Arbeitsumgebung (z.B. Reflexionen, Lärm, Beleuchtung) und das Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmitteln, also die Software (z.B. Benutzerfreundlichkeit, keine Kontrollfunktionen).

Unterbrechung der Bildschirmarbeit
 
Des Weiteren hat der Arbeitgeber die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirm verringern.

Der Arbeitgeber sollte also in erster Linie für sog. Mischarbeit sorgen, d.h., die Bildschirmarbeit soll durch andere belastungsreduzierende Tätigkeiten unterbrochen werden. Erst in zweiter Linie kommen Unterbrechungen durch Pausen in Betracht (s. Kittner/Pieper, Teil III, § 5 BildscharbV, Rn. 2). Diese Pausen sollen dem Auftreten von Ermüdung entgegenwirken. Die Lage der Pausen sollte deshalb von den Beschäftigten frei wählbar sein.

In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass der Erholungswert mehrerer kurzer Pausen größer ist. Generell sollte die zusammenhängende Arbeitszeit am Bildschirm zwei Stunden nicht überschreiten. Däubler (in: Internet und Arbeitsrecht, Rn. 655) hält bezüglich eines Bildschirmarbeitsplatzes eine zehnminütige Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit pro Stunde für angemessen.

Schließlich hat der Arbeitgeber den Beschäftigten an Bildschirmen eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Falls erforderlich, ist dem Beschäftigten eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

Call-Center und Telearbeit

Bei der immer weiter an Bedeutung gewinnenden Telearbeit, unter der eine Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, "die außerhalb konventioneller Betriebsstätten in Wohnortnähe unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik erfolgt" (s. Schierbaum, Telearbeit, S. 24), ist ebenfalls die BildscharbV einzuhalten. In sog. Call-Centern gelten besondere Arbeitsbedingungen.

Bildschirmarbeit und Schwangerschaft

Nach unserer Kenntnis liegen bisher keine wissenschaftlichen Untersuchungen über Bildschirmarbeit vor, die ein erhöhtes Risiko für Schwangere nachgewiesen haben.

Mitbestimmung

Der Betriebsrat (oder Personalrat) hat die Einhaltung der BildscharbV zu überwachen und sich für ihre Durchführung einzusetzen. Er kann bei allen Regelungen der BildscharbV, die dem Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum lassen, mitbestimmen, § 87 I Nr. 7 BetrVG (§ 75 III Nr.11 BPersVG); so etwa bezüglich der Gefährdungsanalyse, der ergonomischen Maßnahmen, der Belastungsunterbrechungen oder der Augenuntersuchung.

Weitere Links zum Thema:

www.baua.de
www.ergo-online.de
www.gesuenderarbeiten.de (inkl. Ergonomieprüfer) 

© arbeitsrecht.de - (ts)

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