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Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Betriebsverfassungsrecht (11/2002)
Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.06.2002 zum Aktenzeichen 1 ABR 43/01 entschieden, dass eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme fristwahrend auch per Telefax durch den Betriebsrat erklärt werden kann.
Im entschiedenen Fall erbat die Arbeitgeberin für die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitverhältnis mit Schreiben vom 04. Januar 2000 die Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeberin ging am letzten Tag der Wochenfrist des § 99 III BetrVG ein Telefax des Betriebsrats zu, mit dem dieser der Einstellung widersprach. Im Verfahren begehrte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Auszubildenden als erteilt gelte, da durch das Telefax die Wochenfrist nicht gewahrt worden sei. In den Vorinstanzen war die Arbeitgeberin mit ihrem Begehren erfolgreich.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hin hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass der Widerspruch des Betriebsrats fristgemäß gewesen sei. Nach § 99 III BetrVG muss die Zustimmungsverweigerung schriftlich erklärt werden. Der Schriftform des § 126 BGB (eigenhändige Originalunterschrift) bedarf es hierbei allerdings nicht, so dass auch ein Telefax die Schriftform in diesem Fall wahrt, da es sich bei der Zustimmungsverweigerung nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftliche Handlung handelt. Da allerdings der Betriebsrat in seinem Telefax keine nach § 99 II BetrVG beachtlichen Verweigerungsgründe benannt hatte, blieb die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
In einer weiteren Entscheidung vom 11.06.2002 hat das Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 1 ABR 46/01 entschieden, dass die Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei, da die Einführung des Namensschildes die nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung betrifft.
Im entschiedenen Fall war die Arbeitgeberin ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs. Durch eine Betriebsvereinbarung war für das Fahrpersonal das Tragen von Dienstkleidung geregelt. Die Arbeitgeberin wollte nun Namensschilder einführen, die von den Fahrern auf der Dienstkleidung getragen werden sollten. Da der Betriebsrat dies für eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme hielt, beantragte er im entschiedenen Verfahren die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Einführung von Namensschildern für das Fahrpersonal. Diesem Antrag war in den Vorinstanzen entsprochen worden, auch die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Einführung des Namensschildes die nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung betrifft. Die Maßnahme würde objektiv in erster Linie dem äußeren Erscheinungsbild des Unternehmens dienen. Nur am Rande sei die mitbestimmungsfreie Konkretisierung der Arbeitsleistung des Fahrpersonals betroffen. Für das Fahrpersonal sei es von ungeordneter Bedeutung, dass durch die Einführung der Namensschilder der unmittelbare Kontakt mit den Fahrgästen erleichtert werden könne.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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