Die Aushang- bzw. Auslegungspflicht des Arbeitgebers (14/2002)
Weitgehendst unbekannt ist, dass die Arbeitgeber nach vielen Gesetzen bzw. Verordnungen verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Zahlreiche Vorschriften sind im Betrieb für die Mitarbeiter zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Diese bekannt zu machenden Vorschriften sind für den Arbeitnehmer leicht zugänglich zu machen und müssen immer in der aktuellsten Version veröffentlicht werden. Bei einem Verstoß kann durch die entsprechende Vorschrift ein Bußgeld für den Arbeitgeber vorgesehen sein. Auch können sich Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber aus einer Verletzung der Veröffentlichungspflicht ergeben.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht z.B. bei der Verletzung der Auslegungspflicht nach § 8 TVG (Tarifvertragsgesetz) Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers nur dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich die Bekanntgabe des Tarifvertrags verlangt hat, der Arbeitgeber dies aber ablehnte. Ein Verstoß gegen § 8 TVG stellt sich nach der Rechtsprechung noch nicht als Treuewidrigkeit dar, die z.B. gegenüber der Versäumung einer Verfallfrist den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen könnte. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn im Tarifvertrag vorgesehen ist, dass der Arbeitgeber sich nur dann auf tarifliche Verfallfristen berufen kann, wenn er seiner Aushangspflicht nachgekommen ist.
Im Anhang sind die wichtigsten Vorschriften, die der Arbeitgeber im Betrieb auszulegen oder auszuhängen hat, aufgelistet. Wenn im übrigen alle Mitarbeiter Zugang zum firmeneigenen Intranet haben, so kann die Veröffentlichung auch in diesem geschehen.
Anhang:
- Gem. § 16 das Arbeitszeitgesetz.
- Gem. § 21 I das Ladenschlussgesetz und die Namen der am Sonntag Beschäftigten.
- Unfallverhütungsvorschriften.
- Gem. Art. 2 EG-Anpassungsgesetz das Gleichbehandlungsgesetz.
- Gem. § 7 des Beschäftigungsschutzgesetzes das Beschäftigungsschutzgesetz vor sexueller Belästigung.
- Gem. § 9 Heimarbeitsverordnung die Verordnung über die Heimarbeit in der Gemüse- und Obstkonservenindustrie.
- Gem. § 144 Seemannsgesetz das Seemannsgesetz.
- Gem. § 12 VI Arbeitsstoffverordnung die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe.
- Gem. § 40 Strahlenschutzverordnung die Strahlenschutzverordnung.
- Die Arbeitsstättenverordnung.
- Gem. § 48 Jugendarbeitsschutzgesetz das Jugendarbeitsschutzgesetz und dessen Arbeitszeitvorschriften.
- Gem. § 18 Mutterschutzgesetz das Mutterschutzgesetz bei mehr als drei beschäftigten Frauen.
- Aus dem BGB die §§ 611a (geschlechtsbezogene Benachteiligung), § 611b (Arbeitsplatzausschreibung), § 612 III (Verbot der geschlechtsspezifischen Differenzierung bei der Vergütung), § 612a (Maßregelungsverbot).
- Das Schwerbehindertengesetz.
- Gem. § 9 Heimarbeitsgesetz die Entgeltverzeichnisse und sonstigen Arbeitsbedingungen bei Aufgabe von Heimarbeit.
- Die Mitbestimmungsgesetze.
- Die Wahlordnung zu Mitbestimmungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz.
- Gem. § 8 Tarifvertragsgesetz die für den Betrieb geltenden Tarifverträge.
- Gem. § 77 III Betriebsverfassungsgesetz Betriebsvereinbarungen.
Die vorstehende Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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