Das Signaturgesetz und seine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht (06/2002)

Durch Schaffung des Signaturgesetzes von 1997 sollten erstmals Rahmenbedingungen für die Verschlüsselung elektronischer Dokumente geschaffen werden. Es wurden Zertifizierungsstellen geschaffen, die mittels eines Signaturverfahrens einen zuverlässigen Schutz vor Fälschungen (Integrität) und Schutz der signierten Daten vor Verfälschungen (Authentizität) bieten sollte. Der Gesetzgeber unterließ es zunächst, entsprechende materiell-rechtliche und prozessuale Fragen zu klären.

Im Jahre 2000 trat eine EU-Richtlinie in Kraft, die eine Anpassung des Signaturverfahrens durch Regelungen der Gleichstellung digitaler Signaturen und eigenhändiger Unterschriften sowie der Beweisfunktion digital signierter Dokumente forderte.

Diese Richtlinie findet ihre Umsetzung im neuen Signaturgesetz, das am 22.05.2001 in Kraft getreten ist. Wesentlich neu ist hierbei die Modifizierung des Signaturverfahrens. Es wurde ein spezifisches Kontroll- und Überwachungssystem eingeführt. Zudem gelten neue Haftungsregelungen und eine internationale Anerkennung. Anstelle der digitalen Signatur tritt die elektronische Signatur. Dabei unterscheidet man zwischen:

  • einfacher elektronischer Signatur (eingescannte Unterschrift)
  • fortgeschrittener elektronischer Signatur (bei der nur der Signaturschlüsselinhaber Verfügungsmacht über das Dokument hat; jede Veränderung der Daten ist ohne weiteres erkennbar; diese Signaturen unterliegen jedoch keinem speziellen Kontroll- und Sicherungsverfahren) und
  • qualifizierten elektronischen Signaturen (das entsprechende Zertifikat wird von einer angemeldeten oder freiwillig akkreditierten Zertifizierungsstelle vergeben.)   


Die bisherigen Form- und Beweisvorschriften sind durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 01.08.2001 festgelegt worden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Schriftform (§ 126 BGB)
    Sie wird gewahrt durch eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen auf der Urkunde. Sie kann immer durch notarielle Beurkundung ersetzt werden oder wenn es durch Gesetz ausdrücklich zugelassen wird durch

  • elektronische Form (§ 126 III BGB)
    Die elektronische Form wird dadurch erfüllt, daß das Dokument mit dem Namen des Ausstellers und seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 126a I BGB). Bei gegenseitigen Verträgen müssen gemäß § 126a II BGB beide Parteien ein gleichlautendes Dokument in dieser Weise elektronisch signieren.
    Die elektronische Form wird der gesetzlichen Schriftform grundsätzlich gleichgesetzt. Die elektronische Form ist nur dann für das Schriftformerfordernis nicht ausreichend, wenn sie ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 126 III BGB).

  • Textform (§ 126b BGB)
    Die Textform gilt, wenn das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unangemessen wäre. Hier reichen eingescannte Unterschriften und bloße Namensnennung.   


Auswirkungen auf das Arbeitsrecht:

1. Arbeitsverträge:

Die Form von Arbeitsverträgen an sich ist gesetzlich nicht geregelt. Es besteht jedoch durch das Nachweisgesetz die Verpflichtung für den Arbeitgeber, bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und die Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierzu gehören z. B. Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit, Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes, Kündigungsfristen, Hinweise auf Tarifverträge etc. Der Nachweis dieser wesentlichen Vertragsbedingungen ist gemäß § 2 III Nachweisgesetz dann in elektronischer Form ausgeschlossen. Auch hier gilt das Schriftformerfordernis nach § 126 I BGB.

Die Verletzung der Nachweispflicht kann zu bereits Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen. Zur Vermeidung von Streit und Zweifelsfragen empfiehlt es sich daher immer, die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben in einem schriftlichen Arbeitsvertrag in der Form des § 126 I BGB niederzulegen.

2. Kündigungen:

Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist die elektronische Form gemäß § 623 BGB 2. Hs. ausgeschlossen. Hier gilt ausschließlich die gesetzliche Schriftform des § 126 I BGB. Eine Kündigung muß also nach wie vor im Original unterzeichnet werden.

3. Befristungen:

Nach § 14 IV Teilzeit- und Befristungsgesetz ist für die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages die Schriftform erforderlich. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bestimmt nicht, daß die elektronische Form ausgeschlossen ist. Sie ist also nach diesem Gesetz ausreichend. Auch für Befristungen gilt jedoch die schriftliche Nachweispflicht nach § 2 des Nachweisgesetzes, die wiederum in elektronischer Form ausgeschlossen ist. Bei Verletzung der Nachweispflicht ist also mit Beweisproblemen zu rechnen.

4. Aufhebungsverträge:

Auch für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge bestimmt § 623 BGB das Erfordernis der Schriftform. Auch hier ist die elektronische Form ausgeschlossen, so daß diese schriftlich im Original von beiden Parteien unterzeichnet werden müssen bzw. jede Partei das für die Gegenseite bestimmte Vertragsexemplar unterzeichnen muß.

Prozessrechtliche Auswirkungen:

Angesichts der technischen Entwicklungen sahen sich die Gerichte mit der streitigen Frage konfrontiert, ob anwaltliche Schriftsätze nunmehr auch auf elektronischem Wege eingereicht werden können, um den Formerfordernissen zu genügen.

Mit Beschluß vom 05.04.2000 hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe (GmS-OGB vom 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98; NJW 2000, 2340) letztlich entschieden, daß in Verfahren mit anwaltlichem Vertretungszwang (hierzu zählt das arbeitsgerichtliche Verfahren in 1. Instanz nach § 11 ArbGG nicht) Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übermittlung (z.B. Computerfax) mit eingescannter Unterschrift an die Gerichte übermittelt werden können.

Die Übermittlung per E-Mail "soll" gemäß § 130a I 2 ZPO mittels elektronischer Signatur erfolgen, also der elektronischen Form des § 126 a BGB entsprechen. Die Unterschrift ist nach § 130 ZPO zwingend erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, daß die Gerichte entsprechend ausgestattet sind. Dies wird sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die Unterscheidung zwischen Telekopie (Tele-, Computerfax) und Aufzeichnung als elektronisches Dokument (E-Mail) ist im Zustellungsreformgesetz geregelt, das am 01.07.2002 in Kraft treten wird.

Über die Autorinnen:
Christiane Ordemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
Rechtspraktikantin Jasmin Grünberg, Bremen

© arbeitsrecht.de - (co/jg)

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