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Änderung des Berufsausbildungsgesetzes (15/2002)
Der Bundestag hat am 08.08.2002 eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes beschlossen. Die Änderung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verkündet wurde die Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt vom 15.08.2002, Teil I Nr. 57. Durch die Gesetzesänderung wurden nach dem § 18 BBiG (Berufsausbildungsgesetz) die §§ 18a und 18b eingefügt. Durch den neu geschaffenen § 18a wurde jetzt die Möglichkeit zur Wahl einer besonderen Interessenvertretung geschaffen. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
(1)
Auszubildende, deren praktische Berufsausbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 1 V) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine besondere Interessenvertretung.
(2)
(1) findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.
Wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind gem. § 5 I BetrVG auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Nach § 60 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, Jugend- und Ausbildungsvertretungen gewählt.
Nach § 36 SGB IX werden Teilnehmer von Leistungen der beruflichen Rehabilitation nicht in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert. Sie sind nach dieser Vorschrift keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter.
D.h., durch den neu geschaffenen § 18a BBiG kann jetzt auch für Auszubildende in Betrieben ohne Betriebsrat eine besondere Interessenvertretung bei Vorliegen der Voraussetzungen gewählt werden.
Der neu geschaffene § 18b überträgt auf das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Berechtigung, durch Rechtsverordnung im einzelnen die Fragen, die sich auf die Beteiligung erstrecken, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung, der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung festzulegen.
Der Bundestag hat ebenfalls am 08.08.2002 das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern beschlossen.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft. Durch Art. 1 wird der § 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 Nr. 51 geändert. Nach § 3 Einkommensteuergesetz Nr. 51 waren bisher Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt wurden, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, steuerfrei, soweit sie 2.400,00 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überstiegen. Durch die Gesetzesänderung sind Trinkgelder nunmehr ab dem 01. Januar 2002 grundsätzlich wieder steuerfrei. Die Gesetzesänderung ist ebenfalls im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 verkündet worden.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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