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Änderung der Verjährungsregelungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (13/2002)
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist am 01.01.2002 in Kraft getreten und gilt zunächst für alle Arbeitsverträge, die von dem Inkrafttreten an neu abgeschlossen werden. Auf Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, sind die neuen Regelungen erst am dem 01.01.2003 anzuwenden.
Die Übergangsregelung zum Verjährungsrecht ist allerdings sehr kompliziert in Art. 229 § 6 EGBGB geregelt worden. Hiernach findet auf die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche das neue Verjährungsrecht Anwendung. Vor dem 01.01.2002 allerdings werden der Beginn, die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung nach altem Recht geregelt. Wenn die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht länger als nach dem alten Recht ist, so bestimmt sich die Verjährung nach dem alten Recht.
Ist nach dem neuen Recht die Verjährungsfrist kürzer als die nach dem alten Recht, so wird die kürzere Frist vom 01.01.2002 an angewandt. Wenn allerdings die im alten Recht vorgesehene längere Frist früher als die nach neuem Recht vorgesehene kürzere Frist abläuft, so wird die Verjährung mit dem Ablauf der im alten BGB bestimmten Frist vollendet.
Nach dem alten Recht sind Ansprüche aus Arbeitsverträgen in der Regel innerhalb von zwei Jahren verjährt. Nunmehr beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist im Arbeitsrecht drei Jahre (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem entweder der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Nach dem alten Verjährungsrecht bestand vielfach die Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen bzw. zu hemmen. Nach dem neu gefassten § 212 beginnt nunmehr die Verjährung nur noch erneut zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkannt hat oder wenn der Gläubiger eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt hat.
Der Eintritt der Verjährung kann auch gehemmt werden. D.h., in diesem Fall wird der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Nach § 203 BGB ist dies z.B. dann der Fall, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. In diesem Fall tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Auch nach den neuen Verjährungsregelungen tritt Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB durch Rechtsverfolgung ein.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nunmehr in Ruhe verhandeln wollen oder noch weitere Untersuchungen anzustellen sind, kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, dass die Verjährung um einen bestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben wird. So kann z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass er fünf Jahre auf die Einrede der Verjährung verzichtet. In diesem Falle wäre dann der Anspruch, der nach drei Jahren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt wäre, erst nach fünf Jahren verjährt.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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