Newsletter
Witterungsbedingte Arbeitsverhinderung (05/2001)
In den letzten Wochen und Monaten ist es immer wieder aufgrund auftretender Schneefälle bzw. Glatteisbildungen zu teilweise chaoshaften Zuständen auf den Straßen und auch bei den öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen. Aus aktuellem Anlass soll sich daher dieser Newsletter damit befassen, ob im Falle des witterungsbedingten Zuspätkommens des Arbeitnehmers dieser Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung hat oder ob er entsprechende Einbußen hinnehmen bzw. die versäumte Zeit nacharbeiten muss.
Nach § 616 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Dies ist z. B. der klassische Arztbesuch. Anders aber verhält es sich beim witterungsbedingten Zuspätkommen bzw. Ausfall des Arbeitnehmers, denn der § 616 BGB verpflichtet die Betriebe nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung, wenn die Arbeitnehmer aus einem "in ihrer Person" liegenden Grund nicht arbeiten können.
Wenn der Arbeitnehmer durch Unfälle nicht passierbare Straßen usw. die Arbeit nicht pünktlich aufnehmen kann, dann handelt es sich nicht um "persönliche Gründe". Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass seine Anfahrt zum Betrieb durch äußere Einflüsse verzögert wird, d. h., er muss sicherstellen, dass auch bei chaotischen Straßenverhältnissen die Arbeitsaufnahme pünktlich erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber sogar dann von der Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil ein von ihm eingesetzter Werkbus nicht rechtzeitig aufgrund aufgetretener starker Schneefälle die Arbeitsstätte erreichte. Auch hier hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht freigestellt, weil es sich um eine "allgemeine" und nicht um eine "persönliche" Arbeitsverhinderung gehandelt habe (BAG Az. 5 AZR 1209/79).
Selbstverständlich ist andererseits der Arbeitgeber nicht daran gehindert, trotzdem die Bezüge voll auszuzahlen. Auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen kann vorgesehen werden und ist auch vorgesehen, dass im Falle der kurzzeitigen Verspätung wegen schlechter Straßenverhältnisse eine Fortzahlung zu leisten ist.
Wenn allerdings aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse im Betrieb nicht gearbeitet werden kann, weil z. B. die Heizung ausgefallen ist, dann muss der Arbeitgeber die Bezüge weiter zahlen. Insofern hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren entschieden, dass es sich hierbei um einen Fall von Betriebsrisiko handelt (BAG Az. 4 AZR 301/80). Am Rande sei bemerkt, dass auch bei mehrfachem Zuspätkommen aufgrund witterungsbedingter Verhältnisse noch kein Recht zur fristlosen Kündigung besteht. Eine Abmahnung könnte allerdings unter diesen Voraussetzungen gerechtfertigt sein.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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