Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelung des § 135a AFG (07/2001)

Diese Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Neuregelung des § 135a AFG und die auf ihrer Grundlage ergangenen Gerichtsentscheidungen.

Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sah bis Ende 1993 keine zeitliche Begrenzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe vor. Der neu gefaßte § 135a AFG sah mit Wirkung vom 01. Januar 1994 vor, dass Arbeitslosenhilfe, sofern sie nicht im Anschluss an Arbeitslosengeld gezahlt wurde, auf eine Dauer von 312 Tagen beschränkt wird.

Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung sah das Arbeitsförderungsgesetz keine zeitliche Begrenzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe vor. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat ihren Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 135a AFG und die angegriffene Gerichtsentscheidung nicht ersichtlich ist. Es hat offen gelassen, ob der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe dem Eigentumsschutz des Art. 14 I GG unterliegt.

Der Gesetzgeber habe, selbst wenn dies so wäre, mit der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe lediglich seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ausgeübt. Das Eigentumsrecht des Leistungsberechtigten sei durch den Eingriff in das Leistungsgefüge des Sozialrechts nicht verletzt, wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Dies sei bei dem ersten Gesetz zur Umsetzung eines Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms, das dem neu geschaffenen § 135a AFG zu Grunde gelegt wurde, der Fall.

Es sollte hier die Neuverschuldung des Bundes reduziert werden und damit diente diese Neuregelung dem wichtigen Gemeinwohlbelangen. Durch Einsparungen eine Sanierung der Staatsfinanzen auf der Ausgabenseite zu erreichen, sei eine legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums habe der Gesetzgeber dem Interesse an einer Sanierung der öffentlichen Haushalte den Vorzug einräumen können vor den Interessen des Beschwerdeführers. Dessen notwendiger Lebensunterhalt sei nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes gesichert. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Des Weiteren sei auch nicht der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da die Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Anschluß an Arbeitslosengeld anders behandelt würden als die Bezieher originärer Arbeitslosenhilfe. Da zwischen diesen beiden Gruppen gravierende Unterschiede beständen, sei auch eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt.

Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen

© arbeitsrecht.de - (khf)

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