Urlaubsregelung und Weihnachten 2001 (19/2001)

Weihnachten ist nicht mehr weit. In diesem Jahr können sich die Arbeitnehmer freuen. Da der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Montag fallen, können Arbeitnehmer mit nur zwei Urlaubstagen bei der Fünf-Tage-Woche insgesamt vom 24.12.2001 bis 02. Januar 2002 Freizeit erhalten.

Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch am 24.12. und 31.12. nicht arbeiten muss, obwohl es sich bei diesen Tagen in der Regel (soweit dies tarifvertraglich, einzelvertraglich etc.vereinbart ist) um halbe Arbeitstage handelt. Andernfalls kann die elftägige Freizeit mit vier Urlaubstagen erreicht werden. Wenn der Betrieb in diesem Zeitraum schließt, ist gar kein Urlaubstag aufzuwenden. In diesem Fall kann aber Vor- oder Nacharbeit angeordnet werden, die nach der Arbeitszeitordnung zulässig ist. Diese Vor- und Nacharbeit kann in einem Zeitraum von 24 zusammenhängenden Wochen erbracht werden.

Überstundenzuschläge entfallen auf diese Vor- und Nacharbeit allerdings nicht. Bei der Vor- und Nacharbeit darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 48 Stunden betragen. Diese Höchstzahlen sind bei Jugendlichen auf 8,5 Stunden pro Tag und pro Woche auf 40 Stunden begrenzt.

Wenn der Betrieb schließt und hierfür Urlaub einzusetzen ist, kann dieser von dem Arbeitnehmer nicht sozusagen schon im Vorgriff auf das nächste Jahr genommen werden, wenn die Urlaubstage für das laufende Jahr verbraucht sind.

Der Arbeitgeber kann allerdings gestatten, dass für diese Zeit unbezahlter Urlaub genommen wird. Wenn der Arbeitgeber den Vorgriff auf die Urlaubstage des nächsten Kalenderjahres gestattet, so läuft er Gefahr, dass er den gesamten Urlaub doch im nächsten Kalenderjahr auf Antrag des Arbeitnehmers gewähren muss.

Da das Gesetz keinen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten macht, sind auch an Teilzeitbeschäftigte die Entgelte an gesetzlichen Feiertagen fortzuzahlen. Zu beachten ist, dass eine solche Fortzahlung dann entfällt, wenn der Arbeitnehmer vor einem Feiertag bei der Arbeit unentschuldigt fehlt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt nach einem Feiertag fehlt.

Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht,  Bremen

© arbeitsrecht.de - (khf)

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