Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes (03/2001)

Die Bundesregierung hat, wie sicherlich auch aus der Presse bekannt, am 14. Februar 2001 nach heißen Kontroversen die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen. Nach dem Gesetzesentwurf soll die Bildung von Betriebsräten in kleinen Unternehmen erleichtert werden. Vorgesehen sind zwei Wahlgänge, zwischen denen jeweils eine Woche liegen muss. Das Wahlverfahren wird in zwei Stufen durchgeführt werden.

In der ersten Stufe soll der Wahlvorstand bestellt und die Wahlvorschläge vorgelegt werden, in der darauffolgenden zweiten Stufe nach Ablauf von einer Woche wird dann der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Die so genannte Schwellenwertstaffel wurde geändert. Nach dem noch zu beschließenden Gesetz sollen in der Zukunft schon Betriebe mit 200 Mitarbeitern einen Betriebsrat freistellen müssen. Bisher war diese Schwelle bei 300 Mitarbeitern.

Eine ganz entscheidende Änderung sieht der Gesetzesentwurf im Hinblick darauf vor, dass immer mehr Unternehmen fusionieren oder Betriebsteile ausgliedern. Die obligatorische Bildung eines Konzernbetriebsrats allerdings ist vom Tisch. Die freiwillige Bildung eines Konzernbetriebsrats wird jedoch erleichtert. Die Tarif- und Betriebsparteien sollen in Zukunft selbst vereinbaren können, wie ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet werden kann.

Bei der Fusion oder einer Betriebsspaltung soll es in Zukunft für den Betriebsrat ein Übergangsmandat mit einer zeitlichen Befristung geben. Auch im Bereich der wahlberechtigten Mitarbeiter ist eine entscheidende Änderung vorgesehen. Da zunehmend in den Betrieben Leiharbeitnehmer eingesetzt werden oder sich die Unternehmen der Mitarbeit von Außendienstmitarbeitern bedienen, sollen sowohl Außendienstler als auch Leiharbeitnehmer zukünftig an der Wahl zum Betriebsrat teilnehmen. Auch für Teilzeit- und Geringfügigbeschäftigte wird ein volles Wahlrecht vorgesehen. Bei Leiharbeitnehmern soll darüber hinaus bei einer Beschäftigung von drei Monaten im Betrieb sowohl ein Wahlrecht im Betrieb als auch im Betrieb des Verleihers bestehen.

Das Gruppenprinzip von Arbeitern und Angestellten wird abgeschafft. Im Bereich der Mitarbeiterqualifizierung wird den Betriebsräten mehr Mitbestimmung eingeräumt, wenn der Arbeitgeber notwendige Berufsbildungsmaßnahmen einführen will, mit denen die Arbeitnehmer für technische Neuerungen qualifiziert werden sollen.

Auf dem Bereich der Investitionsentscheidungen des Unternehmers wird es aber auch weiterhin kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geben. Dieser soll allerdings in Zukunft auf dem Gebiet des Umweltschutzes Maßnahmen fördern und konstruktiv bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen mitwirken.

Dem Betriebsrat sollen darüber hinaus mehr Möglichkeiten zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und anteilige Berücksichtigung der Frauen im Betriebsrat eingeräumt werden. Durch das neue Gesetz sollen auch die einzelnen Arbeitnehmer mehr in die Arbeit des Betriebsrats integriert werden. Des Weiteren sollen Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb getroffen werden.

Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen

© arbeitsrecht.de - (khf)

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