Neue Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz und Job-AQTIV-Gesetz (23/2001)
Die kommenden Betriebsratswahlen können pünktlich in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai 2002 durchgeführt werden.
Bekanntlich ist das neue grundlegend reformierte Betriebsverfassungsgesetz am 28.07.2001 in Kraft getreten. Nunmehr hat der Bundesrat auch dem durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgelegten Entwurf der "Ersten Verordnung zur Durchführung des BetrVG" (Wahlordnung) zugestimmt.
Durch die grundlegende Reformierung des Betriebsverfassungsrechtes sind auch zahlreiche Änderungen beim Wahlverfahren notwendig geworden. Allerdings werden die regelmäßig alle vier Jahre stattfindenden Wahlen zum Betriebsrat auch vereinfacht.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das sogenannte Gruppenprinzip nach dem alten § 6 BetrVG abgeschafft wurde. Eine Trennung von Arbeitern und Angestellten ist nicht mehr vorgesehen. Dementsprechend sind auch die alten Vorschriften über die Verteilung auf die entsprechenden Gruppen ersatzlos weggefallen. Bei der Einreichung der Wahlvorschläge bedarf es auch keiner Gruppentrennung mehr.
Zum Anderen ist ein wesentlich vereinfachtes Wahlverfahren gem. § 14a BetrVG, §§ 28 ff. Wahlordnung vorgesehen. In Betrieben mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird zukünftig grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren gewählt, wenn noch kein Betriebsrat gebildet wurde. Gem. § 17a Nr. 3 BetrVG i.V.m. § 29 Wahlordnung wird der Wahlvorstand auf einer ersten Wahlversammlung von den anwesenden Arbeitnehmern gewählt.
Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, unmittelbar im Anschluss an die Wahlversammlung die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. Zu den Pflichten des Wahlvorstandes gehört es, die Wählerliste aufzustellen, das Wahlausschreiben zu erlassen, die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und nach Prüfung ihrer Gültigkeit bekannt zu machen. Eine Woche nach der Wahlversammlung hat eine zweite Wahlversammlung stattzufinden, in der dann der Betriebsrat zu wählen ist, und zwar in geheimer und unmittelbarer Wahl. Es besteht die Möglichkeit, dieses vereinfachte Wahlverfahren auch für eine Betriebsratswahl in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten zu vereinbaren.
In das Kündigungsschutzgesetz wurde neu eingefügt der § 15 III a. Hiernach ist die Kündigung eines Arbeitnehmers unzulässig, der zur Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen oder beim Arbeitsgericht dessen Bestellung beantragt hat. Sobald die Einladung öffentlich bzw. der Antrag beim Arbeitsgericht gestellt ist, beginnt der Kündigungsschutz und endet erst mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Sollte eine Wahl des Betriebsrats nicht stattfinden, so endet der Kündigungsschutz nach drei Monaten. Dieser Kündigungsschutz bezieht sich allerdings nur auf die ordentliche Kündigung.
Nach dem neuen § 15 II BetrVG muss dasjenige Geschlecht, welches in der Belegschaft in der Minderheit ist, im zu wählenden Betriebsrat entsprechend seinem Verhältnis vorhanden sein. Der Bundesrat hat auch zum 01.01.2002 dem sogenannte Job-AQTIV-Gesetz zugestimmt.
Durch Art. 8 und 9 Job-AQTIV-Gesetz werden das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz geändert, um das Einigungsstellenverfahren zu beschleunigen. Geändert werden § 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Im Betriebsverfassungsgesetz (§ 76 III BetrVG) wird die Einigungsstelle verpflichtet, ihre Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen.
Im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 98 ArbGG) wird das arbeitsgerichtliche Besetzungsverfahren bei Streitigkeiten über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer gestrafft. Der Vorsitzende Richter entscheidet nunmehr allein, ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Die Einlassungs- und Ladungsfristen werden zwingend auf 48 Stunden verkürzt. Das Gericht hat seinen Beschluss den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen zuzustellen.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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