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Insolvenzgeld (17/2001)
Zu den Leistungen der Arbeitsförderung gehört auch das Insolvenzgeld. Arbeitnehmer erhalten nach § 3 I Ziff. 10 SGB III 1 Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Nach § 183 SGB III 1 haben Arbeitnehmer Ansprüche auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder bei Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Zu diesen Ansprüchen gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat, so besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Insolvenzgeld steht auch den Erben des Arbeitnehmers zu.
Einen Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Abweisung des Antrages auf Insolvenzeröffnung mangels Masse hat der Arbeitgeber unverzüglich dem Betriebsrat oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern bekannt zu geben. Nach § 184 SGB III 1 hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.
Der Arbeitnehmer hat weiter keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, die er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung erworben hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wären oder die der Insolvenzverwalter wegen eines Rechtes zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt. Wenn Insolvenzgeld aufgrund eines für das Insolvenzgeld ausgeschlossenen Anspruchs erbracht worden ist, so ist es zu erstatten. Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird (§ 185 SGB III 1).
Wenn der Arbeitnehmer im Inland einkommensteuerpflichtig ist, ohne dass Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden, ist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, die bei der Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer im Inland nicht einkommensteuerpflichtig ist und das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer unterliegt.
Auf das Insolvenzgeld kann das Arbeitsamt gem. § 186 SGB III 1 einen Vorschuss erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. Die Höhe des Vorschusses wird durch das Arbeitsamt nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt und der Vorschuss ist auf das spätere Insolvenzgeld anzurechnen.
Soweit festgestellt wird, dass ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe beseht, so ist der Vorschuss zu erstatten.
Mit dem Antrag auf Zahlung des Insolvenzgeldes gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Eine gegenüber dem Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung muss gegenüber der Bundesanstalt erfolgen. Wenn der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, so steht diesem der Anspruch auf Insolvenzgeld zu.
Eine vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommene Pfändung oder Verpfändung des Anspruches auf Arbeitsentgelt erfasst auch die Ansprüche auf Insolvenzgeld. Pfandrechte an Ansprüchen auf Arbeitsentgelt erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesanstalt übergegangen sind und die Bundesanstalt Insolvenzgeld an den Berechtigten erbracht hat. Wenn ohne Zustimmung des Arbeitsamtes zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte Ansprüche auf Arbeitsentgelt übertragen oder verpfändet wurden, so hat der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.
Das Arbeitsamt darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Das Insolvenzgeld kann wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden, nachdem es beantragt worden ist. Eine Pfändung des Anspruches vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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