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Gesetz zur Reform der gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (01/2001)
Am 01. Januar 2001 ist als Teil der anstehenden Rentenreform das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft getreten.
Am besonders einschneidendsten sind die Arbeitnehmer betroffen, die nach dem 01. Januar 1961 geboren wurden, also am 01.01.2001 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Für diese Arbeitnehmer wird es künftig keinen gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz mehr geben. D. h., wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, so wird die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente nur noch dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer auch jede andere Arbeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt, nicht mindestens sechs Stunden pro Tag ausüben kann.
Für diese Arbeitnehmer besteht ein Anspruch aus der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente nur noch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur noch unter drei Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Das hat zur Folge, dass diese so genannten jüngeren Arbeitnehmer den gravierenden Folgen einer Berufsunfähigkeit nur noch durch eine private Versicherung vorbeugen können. Wenn der betroffene Arbeitnehmer täglich zwischen drei und unter sechs Stunden noch erwerbstätig sein kann, so erhält er nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Nur wenn festgestellt werden kann, daß der Arbeitnehmer wegen der Arbeitsmarktlage keinen entsprechenden Teilzeitplatz finden kann, besteht auch in diesem Falle der Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente.
Diejenigen Arbeitnehmer, die am 01. Januar 2001 das 40. Lebensjahr vollendet hatten, besitzen aber weiterhin einen Bestandsschutz. Sie erhalten auch dann die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr als mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können.
Allerdings gibt es auch hier Einschnitte. Tritt die Berufsunfähigkeit nach dem 01. Januar 2001 ein, so erhält der Arbeitnehmer nur noch die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente und nicht mehr, wie bisher, 2/3. Bei vorzeitiger Invalidität wird die Rente gegenüber der Altersrente um bis zu 10,8 Prozent reduziert. Festzustellen bleibt, daß durch diese Reform der Renten im Falle der Berufsunfähigkeit eine ausreichende Absicherung nicht mehr gegeben ist.
Die BfA in Berlin stellt eine kostenlose Broschüre zu diesem Thema zur Verfügung (BfA Berlin, 10704 Berlin).
Auch für Selbständige sind seit dem 01. Januar 2001 Neuerungen im Rentenrecht in Kraft getreten. Diese können im Krankheitsfall jetzt eine volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen. Bisher waren diese Selbständigen hiervon ausgeschlossen. Auch diejenigen, die in der ausgeübten selbständigen Tätigkeit derzeit nur eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, können jetzt einen Antrag auf volle Erwerbsminderung stellen. Bislang konnten Einkommensänderungen im laufenden Jahr im übrigen bei der Beitragsberechnung für Selbständige nicht berücksichtigt werden, sondern für die Höhe des Beitrages war der letzte Einkommensteuerbescheid entscheidend. Nunmehr wird es möglich sein, bei Einkommensminderung im laufenden Jahr von über 30 Prozent die Beitragsberechnung an das laufende Einkommen anzupassen.
Seit Beginn dieses Jahres muss die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt, innerhalb von drei Monaten beim Rentenversicherer angezeigt werden. Wird diese Meldefrist vorsätzlich verletzt, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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