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Freistellungsansprüche des Arbeitnehmers bei Erkrankung des Kindes (20/2001)
Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Erkrankung des Kindes bzw. mit den Pflichten des Arbeitgebers.
In § 45 SGB V werden die Ansprüche Versicherter auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geregelt. Hierbei handelt es sich allerdings um eine sozialrechtliche Vorschrift.
Nach der nunmehr geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Dieser Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch ist für Versicherte auf 25 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr beschränkt.
Für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld besteht gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. D. h., der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gem. § 45 SGB V ist subsidiär. Solange und soweit ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht, ist der Arbeitgeber an erster Stelle verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Pflege kranker Kinder gem. § 616 BGB.
Nach dieser Vorschrift behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Hinsichtlich der Dauer des Anspruchs hat sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach der alten Vorschrift des § 45 SGB V gerichtet und hiernach einen Zeitraum von bis zu 5 Arbeitstagen als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit angesehen.
Aber nicht nur die Dauer des Anspruchs richtet sich nach dieser alten sozialrechtlichen Norm, sondern auch hinsichtlich des Lebensalters des pflegebedürftigen Kindes. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers wird nur bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres gewährt.
Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber nach § 616 BGB kann durch Tarifvertrag oder auch durch die Arbeitsvertragsparteien abgedungen werden. Nicht abgedungen werden kann der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 45 SGB V.
Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag der Anspruch gem. § 616 BGB auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber abgedungen wurde, schon ab dem ersten Tag der Anspruch gem. § 45 SGB V gegenüber der Krankenkasse zum Tragen kommt.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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