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Einführung einer Entfernungspauschale zum 01.01.2001 (02/2001)
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Schreiben vom 11.01.2001 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2353 - 1/01) mitgeteilt, dass die Kilometersätze rückwirkend zum 01.01.2001 angehoben werden. Am meisten profitieren hiervon diejenigen Pendler, die öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrräder benutzen. Auch diese können nun DM 0,70 oder DM 0,80 als pauschale Wegekosten geltend machen, obwohl die tatsächlichen Kosten weitaus geringer sein dürften.
Geltend gemacht werden kann die Entfernungspauschale für die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung. Hierbei zählen nur die vollen Kilometer, angefangene bleiben außer Betracht. Ab dem elften Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können jetzt DM 0,80 pro Kilometer als Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Hierunter gilt ein Satz von DM 0,70. Die Entfernungspauschale kann allerdings nur noch ein Mal pro Tag geltend gemacht werden.
Entfallen ist die bisherige Regelung, dass bei zusätzlichem Arbeitseinsatz und bei Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden die Pauschale auch mehrfach greifen kann. Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfreie Barzuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhält, so muss der Arbeitnehmer sich nunmehr diese Zuschüsse auf die Entfernungspauschale anrechnen lassen.
Die Entfernungspauschale gilt für alle Verkehrsmittel, nur nicht für Flüge. Hier gelten die tatsächlichen Kosten.
Geltend gemacht werden kann die Pauschale auch für so genannte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Behinderte Arbeitnehmer können für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die tatsächlichen Kosten geltend machen.
Eine weitere steuerrechtliche Neuregelung ab dem 01.01.2001 gilt für den sogenannten Essenszuschuß. Für die freie Rundumverpflegung muss der Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers DM 370,40 erfassen. Für das gratis Mittagessen sind monatlich DM 144,70 anzusetzen. Der gleiche Wert gilt für das Abendessen. Für Frühstück sind DM 81,00 anzusetzen.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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