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Der Euro kommt 2002 (22/2001)
Aufgrund der Einführung des Euro zum 01.01.2002 sind die seit 1999 unverändert bestehenden Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeitet worden.
Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist damit ab dem 01.01.2002 zu beachten, dass jetzt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 325,00 Euro Arbeitsentgelt im Monat gilt. Zu beachten ist daher, dass bei Beschäftigungsverhältnissen, die schon am 31.12.2001 bestehen und versicherungspflichtig sind, weil ihr Arbeitsentgelt bisher DM 630,00 überstieg, infolge der geringfügigen Erhöhung der Arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei werden können.
Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die die Geringfügigkeitsgrenze von 325,00 Euro im Monat nicht übersteigen, muss der Arbeitgeber pauschal 12 von 100 des Arbeitsentgelts an die Renten- und in der Regel 10 Pozent von 100 an die Krankenversicherung abführen.
Werden nur Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung bezogen, für die der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zahlt, sind diese steuerfrei. Hierfür ist dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen. Diese Freistellungsbescheinigung erhalten diejenigen geringfügig Beschäftigten, die keine weiteren Einkünfte beziehen. Zu diesen Einkünften gehören alle positiven und negativen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommenssteuergesetzes.
Insbesondere zählen hierzu auch Arbeitslohn, der in einem anderen Dienstverhältnis erzielt wird, Ertragsanteile aus einer Rente, Zinseinnahmen nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des Sparerfreibetrages.
Weiter zählen hierzu Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung.
Steuerfreie Einnahmen zählen nicht zu den weiteren Einkünften, die zu berücksichtigen sind. Einkünfte von Ehegatten werden nicht berücksichtigt. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für das Jahr 2002 beim geringfügig Beschäftigten vorliegen, so ist jetzt auf jeden Fall der Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen und diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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