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Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit (08/2000)
Mit Wirkung vom 01.07.2000 soll die Beschäftigungswirksamkeit des Altersteilzeitgesetzes durch einige Neuregelungen im "Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit" weiter erhöht werden. Das Gesetz soll nun für einen längeren Zeitraum gelten und bietet neben der höheren Planungssicherheit weitere Spielräume für kreative Lösungen.
Die Geltungsdauer bis zum 31.12.2009 bewirkt, dass nunmehr Gesamtzeiträume bis zum 31.12.2015 mit förderungswirksamer Altersteilzeit ausgefüllt werden können.
Durch die Neuregelung wird die Förderungshöchstdauer von 5 auf 6 Jahre erhöht (§ 4 I AtzG). Hiermit verbindet der Gesetzgeber die Erwartung, dass Arbeitgeber eher bereit sein werden, mit ihren Arbeitnehmern längere Laufzeiten der Altersteilzeitverträge zu vereinbaren als bisher. Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht wird erwartet, dass Arbeitnehmer dadurch entweder früher mit der Altersteilzeit beginnen oder ein Jahr später in Rente gehen, um dadurch Rentenabschläge zu vermindern, und daß deshalb mit höherer Akzeptanz zu rechnen ist.
Als Folge der Verlängerung der Förderungshöchstdauer wurde auch die Erhöhung der Mindestbeschäftigungsdauer des Wiederbesetzers von drei auf vier Jahre beschlossen.
Mit dem neuen Gesetz wurde die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinfacht. Nunmehr darf die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit nicht höher sein als der Durchschnitt der letzten 24 Monate.
Die Berechnung des altersteilzeitspezifischen Nettoentgelts wird ab 01.07.2000 erheblich vereinfacht. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erhält durch § 15 AtzG die Möglichkeit, jährlich neben der Mindestnettobetragsverordnung eine Verordnung über die pauschalierten Nettobeträge des Altersteilzeitgesetzes zu erlassen.
Flankierend zum Altersteilzeitgesetz gibt es inzwischen in weiten Bereichen der Wirtschaft über 375 Tarifverträge zur Altersteilzeit. Es muss daher in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob Tarifverträge einschlägig sind. Teilweise sehen die Tarifverträge sogar einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit vor. Eingeschränkt sind derartige Ansprüche z. B. für Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen oder es gibt einen sogenannten "Überlastungsschutz", z. B. wenn ein bestimmter Prozentsatz der Arbeitnehmer sich bereits in Altersteilzeit befindet.
Es bleibt abzuwarten, ob die vom Gesetzgeber erwünschten Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt eintreten werden. Jedenfalls ist das Gesetz eine konsequente Weiterentwicklung des Altersteilzeitgedankens.
Über die Autorin:
Christane Ordemann,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (co)
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