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Das neue Teilzeitgesetz (19/2000)
Am 01. Januar 2001 wird das neue Teilzeitgesetz in Kraft treten. Hiernach sollen Arbeitnehmer zukünftig von ihrem Arbeitgeber verlangen können, nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit zu arbeiten.
Voraussetzung für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Teilzeit ist, dass im Betrieb des Arbeitgebers mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hierbei sind die bisherigen Teilzeitkräfte mitzuzählen, die Auszubildenden allerdings nicht. Der Arbeitnehmer muss weiter mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein.
Das Verlangen, eine Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit umzuwandeln, muss dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen dann stattgeben, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Interessen entgegen. Was allerdings dringende betriebliche Interessen in diesem Zusammenhang sein werden, ist im Gesetz nicht dargestellt. Dies wird eine Frage für die Arbeitsgerichte werden.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer aufgrund dessen Verlangen auf Umwandlung einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung nicht benachteiligen. Er darf bei anstehenden Beförderungen oder bei Neubesetzung von Arbeitsplätzen diesen nicht als Arbeitnehmer zweiter Klasse behandeln. Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, allerdings auch hier nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer diesem nicht entgegenstehen.
Ab dem 01.01.2001 müssen freie Arbeitsplätze im Betrieb auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, wenn auch insofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Es wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über freie Teil- oder Vollzeitarbeitsplätze im Unternehmen zu unterrichten. Wenn der Arbeitnehmer zu seiner früheren Arbeitszeit zurückkehren möchte bzw. eine Heraufsetzung der Arbeitszeit verlangt, so ist er bei der Besetzung freier Arbeitsplätze grundsätzlich vorrangig zu behandeln bei gleicher Eignung der Mitbewerber.
Es liegt auf der Hand, dass bei Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit selbstverständlich auch die Arbeitsvergütung entsprechend gemindert wird. Bestehen bleiben allerdings die Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Kündigungsschutz.
Gezwungen werden kann ein Arbeitnehmer allerdings nicht von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln. Vorgesehen ist, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Erfüllung seines Teilzeitverlangens hat, wenn der Arbeitgeber nicht bis spätestens vier Wochen vor dem angegebenen Termin reagiert hat. Stellt sich dann allerdings später heraus, daß dem Arbeitgeber die Herabsetzung auf Teilzeit unzumutbar war, dann kann er verlangen, dass das Arbeitsverhältnis wieder nach den vorhergehenden Vereinbarungen durchgeführt wird.
Der Betriebs- bzw. Personalrat muß über die Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen unterrichtet werden.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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