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Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz (03/2000)
Am 01.05.2000 wird das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) in Kraft treten. Durch dieses Gesetz will der Gesetzgeber eine Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erreichen.
Dieses Gesetz beinhaltet insbesondere, das Güteverfahren auszubauen; so kann der Vorsitzende Richter anordnen, dass eine zweite Güteverhandlung vor der streitigen Verhandlung stattzufinden hat. Die Rechte des Vorsitzenden Richters werden insgesamt erweitert, um das Verfahren zur Vorbereitung der Kammerverhandlung zu straffen. Die Berufungssumme wird von derzeit DM 800,00 auf DM 1.200,00 angehoben.
Dieses Gesetz enthält aber nicht nur Änderungen von Verfahrensvorschriften, es wird auch der § 623 BGB neu gefaßt. Hiernach müssen in Zukunft Kündigungen, befristete Arbeitsverträge und Aufhebungsverträge schriftlich erfolgen. D. h. ab dem 01.05.2000 kann eine mündlich ausgesprochene Kündigung keine Wirkung mehr entfalten.
Über Anträge auf nachträgliche Zulassung verspätet erhobener Kündigungsschutzklagen können die Kammern jetzt auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Sobald das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, werden an dieser Stelle weitere Informationen zu erhalten sein.
Über die Autorin:
Karin Hummes-Flörke,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen
© arbeitsrecht.de - (khf)
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