Gesetzgebung

ElterngeldÄnderungen bei der Einkommensermittlung

Für Geburten ab dem 1. Januar 2013 ändert sich die Elterngeldberechnung. Die aufwendige Ermittlung des Einkommens der Eltern vor der Geburt des Kindes wird durch ein pauschaliertes Verfahren ersetzt.

Die Änderungen gehen auf eine Initiative der Länder aus dem Jahr 2010 zurück. Das entsprechende Gesetz hat inzwischen Bundestag und Bundesrat passiert.

Ab 2013 wird nicht mehr auf die zwölf – häufig unterschiedlichen – Lohnbescheinigungen der letzten Monate vor der Geburt und die jeweiligen individuellen Lohnabzüge abgestellt.

Stattdessen wird das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen durch eine Pauschalierung von Steuern und Abgaben ermittelt. In Zukunft interessiert bei jeder Entgeltbescheinigung nur noch das Bruttoeinkommen. Aus diesem wird nach festgelegten Pauschalsätzen ein fiktives Nettoeinkommen berechnet.

Für den jeweiligen Pauschalsatz maßgeblich sind die Abzugsmerkmale – insbesondere Steuerklasse und Sozialversicherungsgruppe – der letzten Entgeltbescheinigung vor der Geburt.

Durch die fiktive Nettoberechnung wirkt sich auch der Eintrag von lohnsteuerlichen Freibeträgen, etwa wegen hoher Fahrtkosten, nicht mehr auf das Elterngeld aus.

Steuerklassenwechsel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie in der überwiegenden Zahl der zwölf Monate vor der Geburt gültig waren. Hier empfiehlt sich mit Blick auf die spätere Höhe des Elterngeldes eine entsprechend langfristige Planung.

Auch bei Selbständigen kommen ab 2013 pauschale Abgabe- und Steuersätze zur Anwendung.

Elterngeld wird für ab dem 2007 geborene Kinder für die Dauer von maximal 14 Monaten gezahlt. Der monatliche Mindestsatz liegt bei 300 Euro, der Höchstsatz bei 1800 Euro.

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs im Volltext

Quelle:

PM 109/2012 des Bundesrates vom 06.07.2012

Süddeutsche Zeitung Online vom 27.07.2012

© arbeitsrecht.de - (jes)

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