Gesetzgebung
AsylrechtFlüchtlinge sollen schon nach neun Monaten arbeiten dürfen
Das Arbeitsverbot für Asylbewerber wird voraussichtlich gelockert. Sie sollen künftig bereits nach neun Monaten statt wie bisher erst nach einem Jahr Aufenthalt einer Beschäftigung nachgehen dürfen. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums (BMI) bestätigte dies gestern.
Im Rahmen eines europäischen Gesetzgebungsverfahrens hat sich die Bundesregierung mit den EU-Partnern grundsätzlich auf einen entsprechenden Kompromiss geeinigt. Das Vorhaben bedarf noch der Zustimmung des EU-Parlaments.
Die EU-Kommission hatte ursprünglich gefordert, Flüchtlingen europaweit bereits nach sechs Monaten Aufenthalt die Arbeitsaufnahme zu ermöglichen.
Bei der Besetzung offener Stellen sollen – wie bisher – EU-Bürger Vorrang genießen. Die Zahl der arbeitenden Asylbewerber ist in Deutschland sehr niedrig. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes gab es 2010 rund 130.000 Flüchtlinge, von denen nur 4821 einen Job hatten. Von diesen wiederum arbeitete nur etwa ein Drittel in Vollzeit.
Bereits vergangene Woche hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben, Asylbewerbern zur Sicherung ihres Lebensunterhalts höhere finanzielle Leistungen zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11).
Bundesregierung und Bundestag müssen nun umgehend eine entsprechende Neuregelung erarbeiten. Bis das neue Gesetz in Kraft tritt, gilt eine Übergangsregelung. Danach erhalten erwachsene Flüchtlinge ab sofort 336 Euro monatlich statt wie bisher 224 Euro.
Im Juni 2012 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMAF) 3.901 Asylerstanträge gestellt. Hauptherkunftsländer waren Afghanistan, der Irak und Syrien.
Derzeit leben rund 64.000 Asylbewerber in Deutschland. Flüchtlinge erhalten eine sogenannte Aufenthaltsgestattung, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt. Nach Angaben des BMAF dauert dieses im Schnitt 12,2 Monate.
Quelle:
FR-Online vom 24.07.2012
PM des BMI vom 20.07.2012
PM Nr. 56/2012 des BVerfG vom 18.07.2012
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