Gesetzgebung
EU-LeiharbeitsrichtlinieDeutschland hat die Richtlinie umgesetzt
Mehr als drei Millionen Zeitarbeiter in Europa können auf gleiche Arbeitsbedingungen hoffen. Seit dem 05.12.2011 muss die Richtlinie über Leiharbeit in allen Mitgliedstaaten im nationalen Recht verankert sein.

©EU- Kommission
Seit dem 1. Dezember ist das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Die Bundesregierung hat es am 17. Februar 2011 als Entwurf in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 17/4804). Damit hat sie die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (Leiharbeits-Richtlinie) umgesetzt. Ziel der Leiharbeits-Richtlinie ist die Schaffung eines auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Rahmens zum Schutz von Leiharbeitnehmern. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass Leiharbeitnehmer und festangestellte Arbeitnehmer bezüglich wesentlicher arbeitsvertraglicher Rechte gleichgestellt sind.
Deutsche Leiharbeitnehmer erhalten seit April 2011 stufenweise neue Rechte, die sie vor den Arbeitsgerichten einklagen können. Wegweisend ist die sogenannte "Drehtürklausel", die schon im April 2011 in Kraft getreten ist. Sie soll der der gängigen Praxis – gekündigte Mitarbeiter als "billige" Leiharbeitnehmer zurück ins Unternehmen zu holen – einen Riegel vorschieben.
Die Prinzipien in der Leiharbeits-Richtlinie
Die Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG) legt einen allgemeinen Rahmen für die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitern in der Europäischen Union fest. Ein Ziel der Richtlinie ist die Gewährleistung eines Mindestniveaus für einen effizienten Schutz der Leiharbeiter. Außerdem soll ein Beitrag zur Weiterentwicklung des Leiharbeitssektors geleistet werden, der eine flexible Option für Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt.
Die Richtlinie legt das Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen Leiharbeitern und Arbeitnehmern, die von dem die Leiharbeit in Anspruch nehmenden Unternehmen eingestellt wurden, fest. Es gilt für die wichtigsten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.
Die Richtlinie sorgt für mehr Transparenz und vergrößert das Vertrauen, das in den Leiharbeitssektor gesetzt wird. So wird der Schutz für die betroffenen Arbeitskräfte verbessert und die Flexibilität aus der Sicht der Unternehmen vergrößert.
Das Prinzip der Gleichbehandlung gilt auch für die Schutzvorschriften und die Rechte, die unbefristet beschäftigte schwangere Arbeitnehmerinnen und stillende Mütter genießen. Ihre über Leiharbeitsfirmen beschäftigten Kolleginnen erhalten dieselben Rechte.
Die Richtlinie bezieht sich auf die Verträge und die Beziehungen, die zwischen einem Arbeitnehmer und der Leiharbeitsfirma bestehen. Das Unternehmen, bei dem die Arbeitskraft tätig ist, sollte die Leiharbeiter über etwaige offene Stellen informieren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle Bestimmungen, die den Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeiter und dem entleihenden Unternehmen verhindern, rechtlich ungültig sind bzw. für rechtlich ungültig erklärt werden können.
Von den Leiharbeitern dürfen keine Vermittlungsgebühren erhoben werden. Sie müssen einen gleichberechtigten Zugang zu Annehmlichkeiten und allgemein zugänglichen Leistungen an ihrem Arbeitsplatz haben. Die Mitgliedstaaten müssen den Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen für Leiharbeiter vereinfachen.
Weitere Informationen zu den wichtigsten Neuerungen können Sie in unserem Newsletter "Schrittweise neue Rechte für Leiharbeiter (10/11)" nachlesen.
Quelle:
EU-Kommission / BT-Drs. 17/4804
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