Gesetzgebung
Entschädigung bei langer Verfahrensdauer auf den Weg gebracht
Der Bundestag hat mit den Stimmen von CDU/CSU, FDP und der oppositionellen SPD ein Gesetz zum verbesserten Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren verabschiedet. Betroffene sollen eine angemessene Entschädigung erhalten, wenn ein Prozess zu lange dauert.
"Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit – dieser Satz kann jetzt mit Leben gefüllt werden", sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). In den letzten zehn Jahren wurde immer wieder ergebnislos über den Rechtsschutz bei überlangen Verfahren diskutiert. Mehrere Reformversuche seitens der Länder, der Anwaltschaft und des Bundesjustizministeriums (BMJ) waren ohne Erfolg geblieben. Der Deutsche Bundestag hat am 29. September 2011 ein entsprechendes Gesetz beschlossen.
Das neue Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern. Nachdem der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland beanstandet hatte, sich aber an der Verfahrensdauer nichts änderte, hatte der EGMR ein "Piloturteil" gegen Deutschland erlassen und eine Frist bis Dezember 2011 zur Schließung der Rechtsschutzlücke gesetzt.
Die Bundesjustizministerin hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren zu wehren.
Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft aus Sicht des BMJ, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung fordern.
Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, können Betroffene auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erheben. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen sie für die so genannten immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – in der Regel 1.200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.
Der Entschädigungsanspruch hängt nicht davon ab, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.
Der Schutz vor überlangen Verfahren wird nach Einschätzung der Ministerin positive Effekte für die Justiz insgesamt bringen. Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Quelle:
PM des BMJ vom 30.09.2011, dpa vom 29.09.2011
© arbeitsrecht.de - (mst)
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