Gesetzgebung
Bundesrat stimmt Bildungspaket und höheren Regelbedarfen zu
Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung der Neuregelung der Regelbedarfe im SGB II und der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets zugestimmt. Die Neuregelungen werden erst nach der Verkündung des Gesetzes wirksam.
Die neuen Regelbedarfe gelten rückwirkend zum 1. Januar 2011 und werden erstmals Anfang April ausgezahlt. Das Bildungspaket für bedürftige Kinder wird ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2011 gewährt. Eine Erstattung bereits in Anspruch genommener Leistungen ist möglich.
Neue Regelbedarfe
Zurzeit gilt für alleinstehende Erwachsene und Alleinerziehende ein Regelbedarf von 364 Euro. Dieser wurde rückwirkend zum 1. Januar 2011 erstmals im April 2011 von den Jobcentern an die SGB-II-Empfänger ausgezahlt. Durch einen einmaligen Inflationsausgleich zur Abfederung der Veränderung der Anpassungszeiträume ergibt sich zum 1. Januar 2012 unabhängig von der ohnehin vorzunehmenden Regelbedarfsfortschreibung eine weitere Erhöhung des Regelbedarfs um 3 Euro.
Die Regelbedarfe für Kinder bleiben bis zur nächsten Anpassung zum 1.1.2012 unverändert:
- bis unter 6 Jahren: 215 Euro
- 6 bis unter 14 Jahren: 251 Euro
- 14 bis unter 18 Jahren: 287 Euro
- ab 18 Jahren bis unter 25 Jahren 291 Euro
Zusätzlich zum maßgebenden Regelbedarf haben 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien nun einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen aus dem sogenannten Bildungspaket.
Was ist drin im Bildungspaket?
1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
Einen Zuschuss fürs gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn ein entsprechendes Angebot von Schule oder Kita genutzt wird.. Der verbleibende Eigenanteil des Kindes liegt bei einem Euro pro Tag und Essen.
2. Lernförderung:
Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
3. Kultur, Sport, Mitmachen:
Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen kann hierfür bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich ein Betrag bis zu 10 Euro genutzt werden.(zum Beispiel für eine Mitgliedschaft im Sportverein oder für die Musikschule).
4. Schulbedarf und Ausflüge:
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird in diesen Fällen zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und im Februar 30 Euro - insgesamt 100 Euro. Zudem werden die Kosten eintägiger Ausflüge in Schulen und Kita finanziert. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet. Für das Schuljahr 2011/2012 wird erstmals zum 1. August 2011 der Betrag von 70 Euro für Schulbedarf ausgezahlt.
5. Schülerbeförderung:
Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, etwa durch den Regelbedarf, werden die tatsächlichen Aufwendungen erstattet.
Wer setzt das Bildungspaket um? Wer nimmt die Anträge entgegen?
Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der Kreise und kreisfreien Städte. Für Arbeitslosengeld II-Bezieher setzen die kommunalen Träger das Bildungspaket in der Regel im örtlichen Jobcenter um. Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Im Rathaus oder Bürgeramt können diese Familien den zuständigen Ansprechpartner für die Leistungen aus dem Bildungspaket erfragen.
Die Kommunen sind Schul- und Jugendhilfeträger und kennen Vereine und Verbände vor Ort. Damit Sie diese Aufgabe gut und nachhaltig ausüben können, werden ihnen die Ausgaben für das Bildungspaket vollständig vom Bund ersetzt.
Was ist im Einzelnen zu beachten?
1. Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen in Schule, Hort oder Kita entstehen. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag und Essen.
2. Lernförderung:
Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
3. Kultur, Sport, Mitmachen:
Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 10 Euro übernommen.
4. Schulbedarf und Ausflüge:
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien in diesen Fällen zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und jeweils im Februar darauf 30 Euro - insgesamt 100 Euro. Zudem kommt jetzt auch die Kostenübernahme eintägiger Ausflüge in Schulen und Kitas in Betracht. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet.
5. Schülerbeförderung:
Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich, können sie nicht aus dem eigenen Budget bestritten werden und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben erstattet.
Das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Die Kreise und kreisfreien Städte übernehmen die Kosten; sie können z.B. einen Gutschein für die Leistungsberechtigten ausstellen oder das Geld, zum Beispiel den Mitgliedsbeitrag für den Verein, direkt an die Anbieter überweisen. Die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets kann im Detail in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich sein.
Weitere Änderungen im SGB II
Anpassung der Regelbedarfe ab 1.1.2012
Ab dem 1.1.2012 folgt die jährliche Anpassung der Regelsätze einer neuen Systematik. Grundlage ist ein Mischindex, basierend auf der jährlichen Preis- und Lohnentwicklung im Verhältnis 70 Prozent zu 30 Prozent.
Ausweitung der Regelung zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Die Erwerbstätigenfreibeträge, d.h. die Freistellung von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II wird ausgeweitet.. Danach bleiben die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen als Freibetrag bestehen. Bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 100 und 1.000 Euro werden für SGB II-Empfängerinnen und Empfänger künftig 20 Prozent ihrer Einkünfte von der Anrechnung freigelassen. Darüber (bis zur Höhe von 1.200 Euro, bzw. 1.500 Euro für Haushalte mit Kindern) bleiben weiterhin 10 Prozent der Einkünfte anrechnungsfrei.
Übungsleiterpauschale
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiter werden im Rahmen der steuerlichen Freistellung bis 175 Euro monatlich weiterhin nicht auf den Regelbedarf angerechnet. Der ansonsten bei Einkünften festgelegte Grundfreibetrag für Absetzungen in Höhe von 100 Euro monatlich erhöht sich in diesen Fällen auf 175 Euro.
Quelle:
PM des BMAS v. 25.07.2011
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