Gesetzgebung

Bundesrat beschließt Mindestlohnkontrolle

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zugestimmt. In Zukunft wird der Zoll die Zahlungen von Mindestlöhnen in der Leiharbeitsbranche überwachen.

Das Gesetz geht auf eine Initiative der Fraktionen CDU/CSU und FDP zurück und zielt darauf ab, die Kontrolle der Einhaltung einer auf dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) basierenden bundesweit geltenden Lohnuntergrenze einzuführen. Der Deutsche Bundestag hatte den Gesetzentwurf am 26. Mai 2011 unverändert angenommen. Am 17. Juni hat auch die Länderkammer das Gesetz abgesegnet.

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AÜG war bereits die Möglichkeit geschaffen worden, aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages der in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Tarifvertragsparteien eine Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) festzusetzen.

Damit diese Lohnuntergrenze nicht nur auf dem Papier existiert, müssen die verpflichteten Arbeitgeber überwacht werden. Das neue Gesetz schafft die Voraussetzungen für die effektive und effiziente Kontrolle der Einhaltung einer bundesweit geltenden Lohnuntergrenze geschaffen werden.

Erweiterte Aufgaben für die Zollbehörden

Zuständig dafür wird der Zoll sein. Er erhält notwendige Prüfrechte, Kontrollbefugnisse und Sanktionsinstrumente. Die Behörden der Zollverwaltung sind bereits jetzt bei der Durchführung des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie des Mindestarbeitsbedingungengesetzes mit der Prüfung der Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere der Einhaltung von Mindestlöhnen betraut. Zugleich sind die Zollbehörden bereits jetzt zuständig für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten im Bereich der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.

Die Bundesagentur für Arbeit bleibt weiterhin für die Durchführung des AÜG und damit insbesondere für die Erteilung von Erlaubnissen für die Arbeitnehmerüberlassung zuständig. Zentrale Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist weiterhin die Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgebern die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu erteilen ist. Als Erlaubnisbehörde bleibt die Bundesagentur für Arbeit auch weiterhin für die Ahndung und Verfolgung derjenigen Ordnungswidrigkeiten zuständig, von denen sie typischerweise selbst aus Anlass ihrer Prüfungen zur Erlaubniserteilung, zur Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder aus anderen Prüfungen Kenntnis erlangt.

Um Überschneidungen und widersprechende Entscheidungen beider Behörden zu vermeiden, stimmt das neue Gesetz die Zuständigkeiten, Prüf- und Kontrollrechte sowie die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufeinander ab.

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Quelle:
PM des Bundesrates vom 17.06.2011, Ergebnisse der 884. Plenarsitzung

© arbeitsrecht.de - (mst)

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