Gesetzgebung

Änderung des Gesetzes zur Zeitarbeit

Das neue Gesetz sieht eine Drehtürklausel vor, um die Stammbelegschaft zu schützen. Die Bundesarbeitsministerin kündigte ein zweites Gesetz zur Nachbesserung an. Ver.di kritisierte, dass es keine Regelung gibt, die den Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher verbietet.

Der Bundestag hat mit der Mehrheit der Koalition für die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gestimmt. Damit wird die EU-Leiharbeitsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Das Gesetz sieht die Einführung einer sogenannten Drehtürklausel vor. Danach soll es für Unternehmen künftig nicht mehr möglich sein, Arbeitnehmer zu entlassen und diese anschließend als Leiharbeiter zu schlechteren Arbeitsbedingungen wieder einzustellen.

Keine Mehrheit fand ein Gesetzentwurf der Linksfraktion, wonach die Leiharbeit streng reguliert und begrenzt werden sollte und mit dem sie vor allem eine Gleichbehandlung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft, eine Begrenzung der Überlassungshöchstdauer und bessere Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten im Einsatzbetrieb erreichen wollte.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat die gesetzliche Neuregelung der Leiharbeit gegen Kritik aus der Opposition verteidigt. Die SPD hatte kritisiert, dass im Leiharbeitsgesetz nicht geregelt sei, wer die Einhaltung der Lohnuntergrenze kontrolliere und ahnde. Den Beschluss der SPD, sich bei der Bundestagsabstimmung zu enthalten, bedauerte von der Leyen. Sie kündigte an, dass in Kürze mit einem zweiten Gesetz auch die Kontrolle des Mindestlohns in der Zeitarbeit geregelt werde.

Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) hält die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für unzureichend. "Der Mindestlohn für die Leih- und Zeitarbeit ist überfällig", erklärte der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske. Gerade im Hinblick auf die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 sei dies die einzige Möglichkeit, systematischer Lohndrückerei den Riegel vorzuschieben.

Die Dienstleistungsgewerkschaft kritisiert zudem, dass die Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes keine Regelung enthält, um den Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher zu verbieten. "Durch den Einsatz der Leiharbeiter darf das grundgesetzlich geschützte Streikrecht als Mittel des Arbeitskampfes für Stammbelegschaften nicht unterlaufen werden. Und genauso wenig dürfen Leiharbeiter dazu gezwungen werden, gegen die Interessen ihrer Kolleginnen und Kollegen eingesetzt zu werden", verlangte Bsirske.

Quelle:

Beschluss des Bundestages vom 25.03.2011

PM der ver.di vom 24.03.2011

dpa-Meldung vom 25.03.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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