Gesetzgebung

Hartz IV - Änderungen ab Januar

Ab Januar 2011 treten im Bereich der Grundsicherung, beim so genannten "Hartz IV", gesetzliche Neuregelungen in Kraft. Für das umstrittene Bildungspaket fehlt noch die Zustimmung des Bundesrates.

Bereits im Juli hatte der Bundesrat der Jobcenter-Reform zugestimmt. Mit der Änderung des Grundgesetzes sind die Zusammenarbeit von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen sowie der Fortbestand der Optionskommunen zulässig. Die bisherigen Arbeitsgemeinschaften sowie die sogenannten Optionskommunen heißen ab Januar bundesweit einheitlich Jobcenter. Für Kunden der Grundsicherungsstellen ändert sich nichts. Zuständigkeiten sowie Ansprechpartner und Liegenschaften bleiben unverändert.

Für die Arbeitsagenturen mit getrennter Aufgabenwahrnehmung, die Menschen betreuen, die Unterstützung nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), also Arbeitslosengeld II und damit zusammenhängende Leistungen erhalten oder beantragen wollen, besteht eine Übergangsfrist von einem Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2007 die "Mischverwaltung" zwischen Kommunen und Arbeitsagenturen für verfassungswidrig erklärt.

Ab Januar werden Änderungen zum Elterngeld in Kraft treten. Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich anrechnungsfrei auf die Leistungen der Grundsicherungen. Ab 2011 wird ein Elterngeld vollständig als Einkommen berücksichtigt. Der Gesetzgeber lässt auch Ausnahmen zu. Waren Eltern vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig, erhalten sie einen Elterngeldfreibetrag, der anrechnungsfrei bleibt. Nähere Informationen erhalten betroffene Familien über ihre Jobcenter.

Wer derzeit als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat, erhält übergangsweise zwei Jahre lang einen monatlichen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Im ersten Jahr höchstens 160 Euro, im zweiten Jahr 80 Euro. Dieser befristete Zuschlag wird ab Januar nicht mehr gezahlt. Derzeit erhalten rund 165.000 Personen in der Grundsicherung diesen Zuschlag.

Darüber hinaus wird für Leistungsempfänger der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr gezahlt. Stattdessen werden die Zeiten des Leistungsbezuges unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung gemeldet.

Auslaufen wird Ende dieses Jahres auch der Zuschuss zu den Beträgen zur Rentenversicherung. Dies betrifft erwerbsfähige Hilfebedürftige, die vor ihrem Bezug der Grundsicherungsleistung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, größtenteils Selbständige. 

Auf politischer Ebene wird derzeit noch die geplante Regelsatzerhöhung sowie die Einführung des Bildungspaketes für Kinder und junge Erwachsene in der Grundsicherung diskutiert. Auch die Änderung der Zuverdienstmöglichkeiten für Hartz IV Empfänger bedürfen noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Die Länderkammer beanstandete, dass die geplanten Änderungen zu den Regelleistungen und zum Hinzuverdienst die Kosten der Kommunen erheblich erhöhen. Trotzdem sei im Gesetzentwurf kein Mechanismus zum Ausgleich dieser Kostenverschiebung vorgesehen. Um den Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen, soll der Erwerbstätigenfreibetrag bei Einkommen zwischen 800 und 1.000 Euro angepasst werden. Künftig würde dann ein höherer Zuverdienst verbleiben, weil nur eine Anrechnung von 80 statt 90 Prozent erfolgen soll.

Der Bundesrat hatte zudem kritisiert, dass die neuen Bildungs- und Teilhabeleistungen erheblichen Verwaltungsaufwand in der Agentur für Arbeit verursachen. Mit dieser Aufgabenverschiebung gehe jedoch keine entsprechende Anpassung der Anteile von Bund und Kommunen an den Verwaltungskosten einher. Der Bundesrat forderte daher, die Verwaltungskosten entsprechend anzupassen und verweigerte zunächst seine Zustimmung zur Reform.

Quelle:
PM der Bundesagentur für Arbeit vom 15.12.2010 und des Bundesrates vom 26.11.2010

© arbeitsrecht.de - (mst)

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