Gesetzgebung
Neue Gefahrstoffverordnung abschließend gebilligt
Am 3. November 2010 hat das Bundeskabinett die Artikelverordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen abschließend angenommen. Das Inkrafttreten ist für den 1. Dezember 2010 vorgesehen.

©pixelio/Melis
Mit der Verordnung wird die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) neu gefasst und an das geltende EU-Binnenmarktrecht für Chemikalien, die EG-CLP-Verordnung und die EG-REACH-Verordnung, angepasst. Ferner werden mit der Verordnung die 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz und die Beschussverordnung auf Grund der kürzlich erfolgten Änderung des Sprengstoffgesetzes geändert.
Die in Artikel 1 erfolgende Neufassung der GefStoffV ist insbesondere auf Grund der EG-CLP-Verordnung erforderlich. Durch diese Verordnung wird die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging) von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union in Einklang mit dem auf UN-Ebene erarbeiteten Global Harmonisierten System (GHS) neu geregelt. Die EG-CLP-Verordnung ist am 20.01.2009 in Kraft getreten.
Obwohl es sich um eine binnenmarktrechtliche Verordnung handelt, hat sie sehr starke Auswirkungen auf den Arbeitsschutz und damit auch auf die GefStoffV. Die EG-CLP-Verordnung machte eine Anpassung des bisher auf der Kennzeichnung aufbauenden abgestuften Schutzmaßnahmenkonzepts der GefStoffV erforderlich. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Abstufung zwar beibehalten, jedoch stärker an die Gefährdungsbeurteilung angebunden.
Ebenso waren Änderungen der GefStoffV auf Grund der EG-REACH-Verordnung erforderlich, weil ab dem 1.06.2009 Beschränkungen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen über die EG-REACH-Verordnung EU-weit verbindlich geregelt sind.
Auch erkannten der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), die Vollzugsbehörden der Länder und die Berufsgenossenschaften weiteren Anpassungsbedarf bei der GefStoffV. Die von diesen Beteiligten vorgetragenen praxisorientierten Vorschläge wurden bei der Ausarbeitung der Verordnung berücksichtigt.
Quelle:
BMAS v. 11.11.2010
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