Gesetzgebung
Bundesregierung will Missbrauch bei Arbeitnehmerüberlassung eindämmen
Die Bundesregierung hat am 02. September einen Gesetzentwurf zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vorgelegt. Zukünftig soll verhindert werden, dass Arbeitnehmerüberlassung als „Drehtür“ zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen missbraucht wird.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) umgesetzt werden. Diese ist von der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 05.12.2011 in deutsches Recht umzusetzen.
Bislang können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiter beschäftigt werden und in zeitlichem Zusammenhang als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Arbeitnehmer des Entleihers eingesetzt werden.
Auch künftig soll der Einsatz von Arbeitnehmerüberlassung in diesen Fällen möglich sein. Den betroffenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ist jedoch die Gleichstellung mit den vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Einsatzbetrieb zu gewähren, ohne dass hiervon eine Abweichung durch Anwendung eines Tarifvertrags möglich ist.
Die Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie erfordert Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Richtlinie begrenzt den Anwendungsbereich nicht wie im geltenden Recht auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern gilt für wirtschaftlich tätige Unternehmen unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Zudem definiert die Leiharbeitsrichtlinie Arbeitnehmerüberlassung als vorübergehend.
Die Möglichkeit, zuvor arbeitslose Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für längstens sechs Wochen abweichend vom Grundsatz der Gleichstellung mit den vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb des Entleihers zu einem Nettoarbeitsentgelt zu beschäftigen, das dem zuletzt gezahlten Arbeitslosengeld entspricht, wird gestrichen, da eine solche Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie ausschließlich im Rahmen eines spezifischen öffentlich geförderten Programms zulässig ist.
Zudem werden die Entleiher in Umsetzung von Artikel 6 der Leiharbeitsrichtlinie verpflichtet, den in ihrem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen zu gewähren (Artikel 6 Absatz 4) und sie über Arbeitsplätze im Einsatzunternehmen, die besetzt werden sollen, zu unterrichten (Artikel 6 Absatz 1).
Klargestellt wird, dass die Vereinbarung einer von den Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmern an den Verleiher zu zahlenden Vermittlungsprovision für den Fall, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingehen, unwirksam ist (Artikel 6 Absatz 3). Die Erfüllung der Verpflichtungen wird mit einer Bußgeldbewährung abgesichert. Hierzu wird der Ordnungswidrigkeitenkatalog erweitert.
Quelle:
BMAS v. 03.09.2010
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