Schluss mit der Bespitzelung

Die Bundesregierung hat sich über Datenschutzregelungen für Arbeitnehmer geeinigt. Überwachungsskandalen wie bei Lidl, der Deutschen Bahn oder der Telekom soll in Zukunft vorgebeugt werden. Der Gesetzentwurf stößt dennoch auf Kritik.

Die vom Kabinett beschlossenen Regelungen würden sich auf die in der betrieblichen Praxis relevanten Datenschutzfragen konzentrieren, heißt es in einem Hintergrundpapier des Bundesinnenministeriums (BMI) zum Entwurf.

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zum Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, zur Zulässigkeit ärztlicher Untersuchungen, zur Videoüberwachung, zur Kontrolle von Telefon und Internet am Arbeitsplatz sowie zum Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren durch den Arbeitgeber. Geregelt ist auch die Korruptionsbekämpfung.

Einer der Hauptkritikpunkte – vor allem von Arbeitgebervertretern – ist die Videoüberwachung. Offene Überwachungen sind auch in Zukunft erlaubt, wenn es aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Der Eingang zum Betriebsgelände als Zutrittskontrolle darf wie bisher gefilmt werden. Generell verboten sind dagegen künftig heimliche Überwachungen der Mitarbeiter. "Wenn ein konkreter Verdacht auf eine bestimmte Straftat vorliegt, kann zur Beweisführung eine Videoaufnahme notwendig sein. Deshalb ist das rigorose Verbot einer gezielten Videoüberwachung zum Beispiel in Laden- oder Verkaufsräumen nicht akzeptabel. Arbeitnehmerdatenschutz darf nicht Täterschutz sein", bemängelte Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt (BDA) den Entwurf. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hat die Kritik zurückgewiesen. Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sei "ein ausgewogener Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen".

Die unzulässige heimliche Videobeobachtung eines Beschäftigten kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Will sich ein Arbeitgeber bereichern oder seine Mitarbeiter schädigen, kann eine Straftat vorliegen. Dann drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Zum Schutz vor Korruption darf der Arbeitgeber Beschäftigtendaten ohne Kenntnis der Betroffenen nur erheben, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass der Beschäftigte eine Straftat oder andere schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hat. Hundt kritisierte, dass es dem Arbeitgeber damit nicht mehr möglich wäre, auch Auffälligkeiten und Hinweisen auf Gesetzesverstöße nachzugehen. Unzulässig sind künftig heimliche Beobachtungen, die länger als 24 Stunden am Stück dauern oder die der Arbeitgeber an mehr als vier Tagen durchführt. Abhören der Mitarbeiter ist untersagt, Beobachtungen mit dem Fernglas und heimliche Fotoaufnahmen erlaubt.

Im Bewerbungsverfahren dürfen Arbeitgeber nur noch Daten erfragen, mit denen die Eignung des Bewerbers festgestellt werden kann. Ein zurzeit als Modellprojekt in mehreren Unternehmen getestetes anonymes Bewerbungsverfahren sieht der Entwurf nicht vor.

Soziale Netwerke wie Facebook oder StudiVZ sind künftig tabu, um an Informationen zu kommen. Der Arbeitgeber muss auf spezielle Bewerberportale zurückgreifen.

Arbeitgeber dürfen nicht von den gesetzlichen Regelungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Der Beschäftigtendatenschutz soll in einem eigenen Kapitel im Bundesdatenschutzgesetz geregelt werden. 

Quelle:
Hintergrundpapier des BMI, dpa, PM des BDA vom 25.08.2010

© arbeitsrecht.de - (mst)

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