Gesetzgebung
Bundesrat akzeptiert Neu-Organisation der Jobcenter

©Siepmann/pixelio
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2007 in dieser Form der Leistungserbringung durch die Arbeitsgemeinschaften eine unzulässige Form der Mischverwaltung gesehen und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes erfüllt diesen Auftrag, indem es die Verfassung um einen neuen Zuständigkeitstitel (Artikel 91e) ergänzt, der die Zusammenarbeit der Agenturen und der Kommunen als besondere Verwaltungsform ausdrücklich zulässt.
Das flankierende Gesetz zur organisatorischen Weiterentwicklung stellt auf der Grundlage der Verfassungsänderung die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen und Kommunen sicher, wobei auch die Zulassung weiterer kommunaler Träger, die die Aufgaben allein wahrnehmen, möglich ist.
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 04.06.2010 zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung Stellung genommen und gegen die Änderung des Grundgesetzes keine Einwände erhoben. Bei den einfachgesetzlichen Regelungen zur Organisationsentwicklung unterbreitete er eine Reihe von Vorschlägen, die den Gesetzentwurf ergänzen und konkretisieren sollten, um die Verwaltungsstrukturen in den Jobcentern weiter zu verbessern. Diesen ist der Bundestag in Teilen gefolgt.
Die Länder hatten den Bundestag auch aufgerufen, die Sperre zur Entfristung von insgesamt 3.200 Stellen bei den Jobcentern aufzuheben. Sie argumentierten, dass die Vermittlung und Betreuung von Langzeitarbeitslosen ein personalintensiver Bereich ist, dessen Erfolg ganz wesentlich von ausreichenden Personalkapazitäten und gut qualifiziertem Personal in den Jobcentern abhängt. Auch dieser Forderung ist der Bundestag nachgekommen.
In einer begleitenden Entschließung stellte der Bundesrat zudem fest, dass sich die gemeinsame Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die örtlichen Agenturen für Arbeit und die jeweils zuständigen kommunalen Trägern grundsätzlich bewährt hat.
Er begrüßt daher, dass die gemeinsame Durchführung als Regelfall fortgesetzt werden soll. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der alleinigen Aufgabenwahrnehmung durch Gemeinden und Gemeindeverbände bekräftigen die Länder, dass die Zahl der Optionskommunen bezogen auf die bestehende Gesamtzahl der Aufgabenträger im Bundesgebiet bis zu einem Viertel betragen kann.
Quelle:
PM des Bundestags v. 09.07.2010
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