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hallo,
ich steh gerade auf der Leitung, nachdem ich die Kommentierung zum 103er hoch und runter gelesen haben. Ein Wahlbewerber oder auch ein Ersatz-BR (das nur vürrübergehend bei Verhinderung nachgerückt ist), hat doch keinen besonderen Kündigungsschutz, sondern nur den nachwirkenden nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KschG, wenn ich mir das richtig ergoogelt habe. z.b. Betriebsrats-Forum -> Betriebsratswahl -> Nachwirkender Kündigungsschutz bei Listenwahl Wo muss ich nun nachlesen, wenn der AG kündigen will, im 102 oder im 103? Keine ausserordentliche Kü, sondern ordentliche wegen Teilschliessung. Ich ging die ganze Zeit von einer ausserordentlichen Kündigung aus, weil der 103er das im Titel stehen hat und damit von der 3-Tages-Frist für eine Raktion oder nicht-Reaktion. Aber da war ich wohl auf dem falschen Dampfer. Kann mir bitte jemand auf die Spünge helfen. |
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