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Hallo,
wir haben in einer KBV bzw Betriebsordnung geregelt, dass Mitarbeiter im Krankheitsfall für den Zeitraum ab dem zweiten Krankheitstag eine AUB vorzulegen haben, dh. für den ersten Tag muss keine AUB vorgelegt werden. Nach der dritten Erkrankung im Kalenderjahr ist jedoch bereits für die Zeit ab dem ersten Tag eine AUB vorzulegen. Befristet Beschäftigte müssen grundsätzlich ab dem ersten Tag eine AUB vorlegen, außer wenn sie länger als 12 Monate im Betrieb beschäftigt sind. Weiter ist geregelt, dass das Unternehmen nach Anhörung des Mitarbeiters unter Teilnahme des Betriebsrats in Einzelfällen auch schon eine frühere Vorlage verlangen kann. Das würde ich erstmal als verbindlich betrachten. Nun veröffentlicht die Personalabteilung ein Schreiben, dass ab jetzt auf die Vorlage der AUB für den ersten Krankheitstag verzichtet werden kann, allerdings nur wenn der Vorgesetzte dies genehmigt hat. Das Schreiben ist keine BV, so dass weiterhin die Betriebsordnung unmittelbar und zwingend gelten müsste und in der ist nunmal geregelt, dass der Mitarbeiter erst ab dem zweiten Krankheitstag eine AUB vorzulegen hat. Allerdings steht in § 5 EntgFG, dass der Arbeitgeber eine frühere Vorlage verlangen kann, so dass der Vorgesetzte dann letztlich doch genehmigen darf/muss!? M.E. kann sich der Mitarbeiter auf die Betriebsordnung berufen und braucht dafür nicht den Vorgesetzten um Genehmigung fragen. Zum einen wirkt eine BV unmittelbar und zwingend und zum anderen ist in § 106 GewO geregelt, dass der Arbeitgeber nur dann Weisungsbefugnisse hat, wenn es u.a. keine BV gibt, die dies bereits regelt. Die gibt es aber, somit dürfte das Weisungsrecht des Arbeitgebers außer Kraft sein bzw. kann sich das Weisungsrecht nur noch im Rahmen der BV bewegen. Und die genehmigt bereits das Verfahren einschließlich der dort genannten Einschränkungen für befristete Mitarbeiter und dem Anhörungsverfahren bei einzelnen Mitarbeitern. Zwar erlaubt § 5 EntgFG, dass der Arbeitgeber die frühere Vorlage verlangen kann, allerdings regelt die BV das anders bzw. genehmigt dies bereits, so dass das Günstigkeitsprinzip greifen müsste und sich der Mitarbeiter auf die Regelung der BV berufen kann, denn die ist in dem Punkt für die Mitarbeiter günstiger als das Gesetz. Ein weiterer Punkt der mir dazu einfällt, ist der Gleichbehandlungsgrundsat z. Angenommen der Vorgesetzte kann trotz anderslautender BV die frühere Vorlage verlangen. Muss das dann für alle Mitarbeiter gelten oder kann er das willkürlich in Einzelfällen machen? Für eine Ungleichbehandlung muss ja stets ein sachlicher Grund vorliegen und der fällt mir beim besten Willen nicht ein, wenn der Vorgesetzte das nach Tageslaune entscheidet oder seine Lieblinge ohne AUB krank sein dürfen während die anderen das stets nachweisen müssen. Welche Maßstäbe könnte er anlegen, damit die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist? Krankheiten beurteilen kann er ja nicht, denn er ist kein Arzt. Nach welchen Kriterien könnte er da vorgehen, damit er von dem einen bereits für die Zeit ab dem ersten Tag eine AUB verlangen kann während das andere nicht müssen? |
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