Arbeit an Feiertagen Teil II mit § 11Abs3 u12Abs2 ArbZG
Guten Tag,
Feiertagsarbeit regelt §11 Abs.3 werden AN an einem auf einen Werktag fallende Feiertag beschäftigt müssen....Ersatzruhetag gewären. § 12 In einem tarifvertrag oder auf Grund.....Abs2 den Wegfall von....vereinbaren.
Nun meine Frage:
In meinem Arbeitsvertrag steht keine vereinbarungen über den Wegfall von §11 In Manteltarifvertrag der Milchbe-und verarbeitenden Betrieben.. BW. von der NGG steht §8 Abs.3 Für die an lohnzahlungsplichtigen Feiertagen geleistete Arbeit beträgt der Zuschlag 175%.
Ist durch diese Vereinbarung der §11 ausgehebelt? Oder darf ich mich auf §11 berufen?
Vielen Dank für eure Antworten Gandi
Geändert von Gandi (22.05.2011 um 16:52 Uhr).
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