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Servus zusammen.
Bei uns im Betrieb leisten die Instandhalter üblicherweise 5 Nachtschichten in Rufbereitschaft ab -> beginnend am Montag Abend 22 Uhr und endend Samstag Früh 06:00 Uhr. Hierfür wird pauschalierter Betrag, pro Tag/Nacht, gutgeschrieben, in der sich der jeweilige Mitarbeiter auf Abruf zur Arbeit bereithält und erhält diesen Fixbetrag ob er nun zur Entstörung der Anlage gerufen wurde oder nicht. In Einzelfällen kommt es auch vor, das auch von Samstag auf Sonntag Zusatznachtschichten an den Produktionslinien "gefahren" werden. Sprich, in der der Zeit von Samstag 22:00 Uhr bis Sonntag 06:00 Uhr Früh hält sich der eingeteilte Mitarbeiter bereit, falls die Firma in "braucht". Im Gremium gelangten wir zu der Auffassung, das der übliche (Nacht-)Schicht-Fixbetrag doch eigentlich in die Sonntags-Zuschlagsberechnung miteinfließen müßte, selbst wenngleich nur 6 Stunden betroffen sind und die Bereitschaftszulage in der Betriebsvereinbarung "pro Tag" ausformuliert wurde. Liegen wir da ganz daneben oder macht es Sinn sich in derartige Verhandlungen / Forderungen zu begeben ? Arbeitgeber meint, das eine Ruf-Bereitschaftszulage an sich nix mit Arbeit zu tun hat und der Diensthabende schließlich zu Hause im Bett liegen und ja womöglich auch "gar nicht gerufen" werden könnte .... Wenn er denn in den Betrieb geholt wird, Sonntag Nacht, dann kriegt er zweifelsfrei schon seine Zuschläge, sagt AG. Falls unser Ansinnen aber doch legitim ist, gibt es Grundlagen für den Gedanken des Sonntagszuschlages bei "nur" Rufbereitschaft, auf die sich berufen werden kann ? Vielen Dank |
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