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Zitat:
TzBfG - Einzelnorm d.h. der vertrag wird nicht unwirksam, sondern endet mit eintreten dieser auflösenden bedingung nach maßgabe des § 15 TzBfG zwei wochen nach unterrichtung durch den AG, die frage wäre, ob diese klausel nach maßgabe der AGB-Kontrolle wirksam wäre , da du ja offenbar auch ohne diese überprüfung bereits längere zeit dort arbeitest bzw. arbeiten konntest für den bezug von ALG 1 wären drei bedingungen nötig : 1. du musst arbeitslos sein 2. du musst die anwartschaft erfüllt haben Anwartschaftszeit - www.arbeitsagentur.de 3. du musst dich persönlich arbeitslos gemeldet haben sperrfristen wären in deinem fall nicht zu erwarten, außer du meldest dich verspätet arbeitssuchend (1 woche sperrfrist)
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"Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG |
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