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Alt 06.02.2012, 12:42
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Standard AW: Zusätzliche Nachtarbeit

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Zitat von xchris Beitrag anzeigen
...
Noch eine letzte Frage: Per Dienstanweisung kann man externe Dienstleister hinzuziehen. Wenn der Bereitschaftshabende nun jemanden hinzuzieht, welcher keinen Dienst hat ... ist der da nicht auch als "externer Dienstleister" zu sehen.
Gesetzt den Fall - könnte an sich witzig sein, wenn man mal selbst eine Rechnung schreibt
In der Anweisung, einen externen Dienstleister hinzuzuziehen, liegt meiner Meinung nach die formelle Lösung des Problems.

Zunächst ist es ja so, dass der Diensthabende für seine Rufdienstzeit eigentlich nach § 8 Abs. 5 TV-L vergütet werden müsste. Ich unterstelle, dass dem wenigstens so ist.

Wenn dieser Diensthabende im Einzelfall (gefühlt würde ich sagen, höchstens einmal im Jahr) zusätzliche Hilfe braucht und es sich wirklich um solche Notfälle handelt, gibt es zwar keine rechtliche, vielleicht aber ein moralische Verpflichtung für die anderen AN, mitzuhelfen. Wenn es mehrere sind, trifft es jeden einzelnen allenfalls alle paar Jahre. Sind die AN dazu nicht bereit (bzw. nicht erreichbar), springt eben ein Externer ein.

Wird diese zusätzliche Unterstützung jedoch häufiger benötigt und soll in der Regel durch einen AN übernommen werden, muss der AG eben einen zusätzlichen Rufbereitschaftsdienst installieren. Dann schieben zwei Leute gleichzeitig zuhause Wache und werden tariflich dafür entlohnt.

Für Verhandlungen der betroffenen AN mit dem AG (bzw. des Personalrats mit dem AG) könnte ich mir folgende - nicht rechtskonforme - Kompromislösung vorstellen:

Derjenige AN, der zusätzlich hinzugerufen wird, erhält für diese Nacht bzw. den Tag oder das Wochenende oder um welchen Zeitraum es immer geht eine Vergütung, als ob er zum Rufdienst eingeteilt worden wäre. Das heißt, die Pauschale für den gesamten Rufdienstzeitraum zusätzlich der Stundenvergütung für die Einsatzzeit (einschließlich Wegezeiten, auf volle Stunden aufgerundet) - wie es § 8 Abs. 5 TV-L vorsieht.

Damit haben beide Seiten etwas gewonnen: Der AG spart sich den regelmäßigen zweiten Rufdienst und die AN bekommen eine angemessene Vergütung, ohne zusätzliche regelmäßige Rufdienstbelastung.

Die Rechnungsstellung als "externer Dienstleister" durch einen AN jedoch wäre aus rechtlicher Sicht (Scheinselbständigkeit) nicht zulässig. Es sei denn, der jeweilige AN ist mit dieser Tätigkeit selbständig auch gegenüber anderen Auftraggebern tätig, dann könnte es vielleicht funktionieren.

Gruß,
werner

Geändert von werner h. (06.02.2012 um 12:46 Uhr). Grund: .
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