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Hallo zusammen,
in unserem Unternehmen gibt es eine gültige Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit. Hierin ist geregelt, dass jeder Arbeitnehmer zwischen 6.30 und 19.00 seine Arbeitszeit gestalten kann. Jetzt wird vom AG per Dienstanweisung eine "Servicezeit" von 8.00 bis 18.00 eingeführt, und zwar ohne dass die Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit außer Kraft gesetzt wird. Dies hat zur Folge, dass im extremsten Fall die Arbeitszeit von 6.30 bis 18.00 geht. Allerdings werden die Zeiten jenseits der 10 Stunden von der Zeiterfassung des AG nicht berücksichtigt. Die zuständige Personalabteilung bezieht sich hierbei auf die Ausführungen des Arbeitszeitgesetzes. Der Hinweis, dass diese Zeiten vom AG angeordnet sind wird damit beantwortet, dass ja die Möglichkeit besteht später anzufangen und dass das Arbeitszeitschutzgesetz eine Stundenzahl > 10 (in diesem Fall) nicht zulässt. Wie ist nun die Situation unter folgenden Annahmen zu betrachten: 1) Der AN beginnt seinen Dienst um 6.30 (geregelt und möglich durch die Dienstvereinbarung) 2) Der AG weist an, Servicezeit bis 18.00 wahrzunehmen. 3) Die Personalabteilung des Unternehmens weigert sich Zeiten jenseits von 10 Stunden gut zu schreiben (ersatzloser Wegfall). Beste Grüße bytheway |
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