Zitat:
Zitat von werner h.
Du hast im Vertrag stehen, dass eine Nebentätigkeit nur mit Zustimmung ausgeübt werden darf. Und diese Zustimmung bekommst du nicht, also ist die Nebentätigkeit zunächst einmal verboten.
Nun ist im Vertrag zwar auch geregelt, unter welchen Umständen die Genehmigung erteilt wird - aber die Geschäftsleitung interpretiert dies offensichtlich ganz anders als du (und alle anderen normal verständigen Menschen).
Somit bleibt dir zuletzt - wenn die Geschäftsleitung hartnäckig bleibt - nur die Möglichkeit, die Genehmigung auf arbeitsgerichtlichem Weg zu erzwingen.
Wenn es bei dir einen Betriebsrat gibt und dieser für dich tätig wird, ist das natürlich eine gute Chance.
Im öffentlichen Dienst (Personalvertretungsgeset z) ist die Versagung einer Nebentätigkeitserlaubnis ausdrücklich mitbestimmungspflichtig. Wie das im Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat) geregelt ist, weiß ich im Moment allerdings nicht.
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da kann ich etwas helfen.
Der AG ist gemäß § 80 Abs.2 BetrVG verpflichtet, den BR darüber zu informieren, welche Mitarbiter angemeldete Nebentätigkeiten verrichten, welchen Umfang die Nebentätigkeit hat und welcher Art sie ist.
(LAG Baden-Württemberg v.22.11.1991-12 Ta BV 8/91 (rkr) AiB 238).
Gruß FS