Zitat:
Zitat von Betsy
Allerdings frage ich mich, ob das bei einem Beschäftigungsverbot bei der Berechnung des Durchschnittslohnes der letzten 13 Wochen wirklich völlig außer Acht gelassen werden darf. Weiß das jemand?
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Also, ich habe jetzt ziemlich lange nach einer neueren Version gleichen Inhalts gesucht, bin aber nicht fündig geworden. Deswegen jetzt ein Auszug aus Rdschr. des BMI vom 13. Januar 1995 zur Durchführung des MuSchG:
Aufwandsentschädigungen sind nur dann (bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes => Anm. nicoline) zu berücksichtigen, wenn sie in festen Monatsbeträgen gewährt werden und wenn der Aufwand während der Zeit des Beschäftigungsverbotes weiter besteht!