Zitat:
Zitat von -HF-
Grundsatz § 615 BGB
bedeutet, der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer für die vereinbarte Arbeitszeit zu beschäftigen.
Kann oder will er das nicht, und der Arbeitnehmer bietet seine Arbeit an, so muss der Arbeitgeber die nicht geleisteten Stunden dennoch zahlen und der Arbeitnehmer muss diese nicht nachholen. Das sagt dieser Paragraf meiner Meinung nach aus.
In der Praxis ist es aber so, dass Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge etwas anderes regeln, etwa in Form eines Zeitkontos. Gibt es eine solche Regelung nicht, tritt automatisch § 615 BGB in Kraft.
Informiere dich mal, ob bei euch eine der drei Vertragsformen bestehen.
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Naja. Hier ist von einem BufDi die Rede. § 13 BFDG greift zwar, aber da muss man ggf. das Bundesamt für den Zivildienst und die pädagogische Begleitung ins Boot holen, damit der BufDienstler hier kein schlechtes Gewissen hat
@Peter
Taschengeld zu kürzen geht nicht, das würde eine disziplinarische Maßnahme bedingen, die nicht mit § 17 BFDG vereinbar ist.
Also: Entspannung...